Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden

AGB Gewerbekunden offline

AGB Strom

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.VITA GmbH für die Belieferung von Gewerbekunden mit Strom ohne Leistungsmessung

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbindung mit dem Stromlieferungsvertrag (nachfolgend "Vertrag" genannt) regeln abschließend das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Versorgung mit Strom zwischen E.VITA GmbH (nachfolgend „E.VITA“ oder "Lieferant" genannt) und den von dieser mit Strom versorgten Gewerbekunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsgesetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV –) gelten entsprechend, sofern und soweit deren Bestimmungen durch diese AGB nicht ausdrücklich abgeändert werden.

§ 2 Stromlieferung, Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Stromlieferung für den Eigenverbrauch von Gewerbekunden an die im Auftrag beschriebene Marktlokation (früher „Verbrauchsstelle des Kunden“). Die Lieferpflicht ist dabei durch die technischen Übertragungsmöglichkeiten des Verteilnetzes und des Hausanschlusses begrenzt.

2.2. Die Belieferung von Verbrauchsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, die sich jedoch nicht in einer der vier deutschen Regelzonen (50hertz, Amprion, Tennet, Transnet BW) befindet, ist ausgeschlossen.

§ 3 Strompreis
3.1. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie rechtzeitig zu bezahlen. Der zu zahlende Strompreis ergibt sich aus dem vom Kunden bei Vertragsabschluss gewählten Tarif, wie er aus dem Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist, bzw. aus der Vertragsbestätigung ersichtlich ist. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei E.VITA erfragen. Die Preise für gewerbliche Kunden verstehen sich einschließlich der Netz- sowie Messstellenentgelten (Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb soweit diese keinen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt haben und in den Grenzen der Ziffer 5.8) bzw. Abgaben und Umlagen (Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV –, EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –, KWK-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG –, der Sonderkundenumlage gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV –, der Umlage für abschaltbare Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLaV –, der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 f Energiewirtschaftsgesetz – EnWG –) sowie der Stromsteuer, jedoch zuzüglich der aktuell gültigen Umsatzsteuer.

3.2. Bei Preisen, die getrennt nach Hochtarifanteil (HT) und Niedertarifanteil (NT) aufgeteilt sind, werden die HT- und NT- Zeiten vom örtlichen Verteilnetzbetreiber festgelegt. Wird auf Basis der Informationen des Netzbetreibers festgestellt, dass die Zählerart (Eintarifzähler, Zweitarifzähler (HT/NT), Heizungszähler) nicht mit den abgeschlossenen Tarifpreisen korrespondiert, so ist E.VITA berechtigt, den Kunden nach vorheriger Information auf den zur Zählerart passenden Tarifpreis umzustellen.

3.3. Kunden mit Heizungszähler sind Sondervertragskunden i.S.d. Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und Kunden mit Zweitarifzähler (HT/NT) unterliegen gem. § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) der Regelung zum Schwachlasttarif, sollten diese die Anforderungen an die Gewährung der Schwachlastkonzessionsabgabe an der Marktlokation erfüllen.

3.4. Im vereinbarten Preis nicht enthalten sind zusätzliche Entgelte für Messeinrichtungen oder Zusatzgeräte wie Wandler, die E.VITA bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt sind oder die nachträglich eingebaut werden.

§ 4 Preisänderungen
4.1. Preisänderungen durch E.VITA erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch E.VITA sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach § 3.1. maßgeblich sind. E.VITA ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist E.VITA verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

4.2. E.VITA nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. E.VITA hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf E.VITA Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

4.3. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. E.VITA wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.

4.4. Ändert E.VITA die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise zu kündigen. Hierauf wird E.VITA den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. E.VITA hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 11.2. bleibt unberührt.

4.5. Abweichend von vorstehenden §§ 4.1. bis 4.4. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

4.6. Die §§ 4.1. bis 4.4. gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

4.7. Sofern eine Energiepreis-Garantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer (Steuern nach StromStG), der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –, der KWK-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG –, Konzessionsabgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV –, der Sonderkundenumlage gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV –, der Umlage für abschaltbare Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLaV –, der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 f Energiewirtschaftsgesetz – EnWG – sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen und der Netznutzungs- sowie Messstellenentgelte. Die Regelung der Ziffer 5.8 bleibt vorbehalten. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen in der Energiewirtschaft und der Netznutzungs-sowie Messstellenentgelte während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

4.8. Sofern eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer (Steuern nach StromStG), der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –, der KWK-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG –, Konzessionsabgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV –, der Sonderkundenumlage gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV –, der Umlage für abschaltbare Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLaV –, der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 f Energiewirtschaftsgesetz – EnWG – sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen mit Ausnahme der Netznutzungs- sowie Messstellenentgelte. Die Regelung der Ziffer 5.8 bleibt vorbehalten. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen in der Energiewirtschaft mit Ausnahme der Netznutzungs- sowie Messstellenentgelte während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

4.9. Sofern eine Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer (Steuern nach StromStG) sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern in der Energiewirtschaft während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

4.10. Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit, den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und an E.VITA zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zu Grunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann wird E.VITA mithilfe der zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 5 Zahlung und Abrechnung, Messung
5.1. E.VITA berechnet dem Kunden monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum ermittelt. Während einer Abrechnungsperiode werden grundsätzlich gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Liegt die letzte Jahresrechnung nicht vor, ist E.VITA auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändert sich der Strompreis gemäß vorstehender Regelungen, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden. Die Abschlagsbeträge werden am jeweils letzten Werktag des Belieferungsmonats zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung eines Lastschriftmandats vom auf dem Auftragsformular angegebenen Konto eingezogen. Rechnungen werden zu dem von E.VITA angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. E.VITA bietet je nach Tarifwahl verschiedene Bezahlungsarten an.

5.2. Erteilt der Kunde bzw. der Kontoinhaber E.VITA ein entsprechendes SEPA-Basis-/SEPA-Firmen-Mandat auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto ("Lastschriftzahlungen"), macht E.VITA hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Abschlagszahlung als auch hinsichtlich der Abrechnung eventueller Nachzahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung Gebrauch. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über SEPA-Basislastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht von E.VITA zu vertreten ist. Die konkreten Kosten sind dem Kunden auf Anforderung nachzuweisen.

5.3. E.VITA ist berechtigt, in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 und 2 StromGVV Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrechnung dem auf dem Auftrag angegebenen Konto gutgeschrieben. Im Falle der Vereinbarung anderer Zahlungsweisen als des SEPA-Basislastschriftverfahrens/-Firmenlastschriftverfahrens fordert E.VITA nicht explizit und regelmäßig zur Zahlung auf. Der Kunde trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für einen termingerechten Eingang der Zahlungen bei E.VITA. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage, kann E.VITA in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Wird die Sicherheit in bar geleistet, ist sie zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so kann E.VITA die Sicherheit verwerten.

5.4. Zum Ende jedes Abrechnungsjahres bzw. Ende des Lieferverhältnisses wird von E.VITA eine Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Der Kunde kann jederzeit eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung von E.VITA verlangen. Für die Erstellung der Zwischenabrechnung verlangt E.VITA einen gesonderten Preis. Der Preis für die Zwischenrechnung kann auf der Internetseite www.evita-energie.de eingesehen oder telefonisch bei E.VITA erfragt werden und beträgt derzeit je Rechnung 20 € netto. Das Entgelt wird gemeinsam mit der Abrechnung der Energielieferung abgerechnet. Die Jahresverbrauchsabrechnung/Zwischenrechnung/Schlussrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Der Zählerstand wird entsprechend der StromGVV vom zuständigen Messdienstleister oder auf Wunsch von E.VITA oder des zuständigen Messdienstleisters mittels Zählerablesekarte vom Kunden selbst abgelesen. In Ausnahmefällen kann der Zählerstand auch von einem Beauftragten von E.VITA oder einem Beauftragten des zuständigen Messdienstleisters abgelesen werden. Solange der Kunde den Zählerstand nicht, wie von E.VITA gewünscht, bis zum 14. Kalendertag nach Ablesedatum aufforderungsgemäß mitteilt, kann E.VITA den Verbrauch mit den zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermitteln. Dies gilt auch, wenn der Beauftragte des zuständigen Messdienstleisters oder der Beauftragte von E.VITA keinen Zugang zu dem Stromzähler erhält. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

5.5. Ergibt sich bei der Jahresverbrauchsabrechnung ein Guthaben, so wird dieses von E.VITA mit der folgenden Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Guthaben durch die Verrechnung mit der folgenden Abschlagszahlung noch nicht vollständig aufgebraucht, überweist E.VITA dem Kunden das Restguthaben unter Berücksichtigung des regelmäßigen Geschäftsbetriebs zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sofern der Kunde dieser Vorgehensweise nicht widerspricht. Im Falle von Preisänderungen ist E.VITA berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt ausschließlich nach Beendigung des Stromliefervertrags, sofern alle offenen Positionen ausgeglichen sind. Jahresverbrauchsabrechnungen bzw. Schlussrechnungen werden 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden fällig. Sofern der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung in Textform widerspricht, gilt diese als genehmigt. E.VITA wird den Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung auf diese Bestimmung und die Folgen eines nicht fristgerechten Widerspruches hinweisen.

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA über eine beabsichtigte Änderung oder einen beabsichtigten Umbau seiner Kundenanlage sowie den Wechsel des Zählpunktes und/oder der Zählernummer unverzüglich zu informieren, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Diese Änderungen berechtigen nicht zur Kündigung dieses Vertrages nach den §§ 11 und 12 dieser AGB.

5.7 Die Anwendung von § 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) bleibt unberührt.

5.8 Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet den Messstellenbetreiber dazu, bestimmte Zählersysteme (im folgenden „Messlokationen“) von Marktlokationen mit sogenannten „intelligenten Messsystemen“ oder „modernen Messeinrichtungen“ auszustatten. Sollte die Messlokation der Marktlokation des Kunden hiervon betroffen sein und der Messstellenbetreiber der E.VITA eine Rechnung stellen, welche gegenüber des ursprünglichen Entgeltes für den Messstellenbetrieb eine Änderung darstellt, so wird E.VITA diese Mehr- oder Minderkosten an Kunden in voller Höhe weiterverrechnen. Derartige Kosten unterfallen in keinem Fall einer gewährten Preisgarantie nach Ziffern 4.7 bis 4.9.

§ 6 Änderung von kalkulationsrelevanten Komponenten
Ändern sich wesentliche Kalkulationsgrundlagen eines Preises durch Wegfall oder Übergang einer Komponente in eine andere Komponente auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen, so handelt es sich hierbei nicht um Preisänderungen nach § 4, sondern um einen vollständig neuen Preis. Eine bestehende Energiepreis-Garantie, eine Preisgarantie oder eine eingeschränkte Preisgarantie wird bei Annahme der neuen Kalkulationsgrundlage auf den neuen Preis übertragen.

§ 7 Datenschutz, Wirtschaftsauskunfteien, Einwilligung zur Übermittlung von Daten
7.1. E.VITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen-Datenschutzgrundverordnung, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. E.VITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Zahlwesen, das Mahnwesen und die Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Der Kunde willigt ein, dass E.VITA der Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der Schufa/Creditreform/Bürgel/Atradius über seine Bonität erhält. Unabhängig davon wird E.VITA an die Schufa/Creditreform/Bürgel/Atradius auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermitteln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung, dort insbesondere die Art 6 und 30 DSGVO, vorliegen. Darüber hinaus ist E.VITA berechtigt, den Namen und die Adresse des Kunden sowie den Tatbestand der Leistungsstörungen an Inkassounternehmen und Auskunfteien, z. B. Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg u. a. zu deren Schutz vor finanziellen Verlusten und zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit/Bonität des Kunden zu melden, wenn E.VITA aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, sowie um bei diesen Einrichtungen Auskünfte über den Kunden einzuholen.

7.2. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann E.VITA die Annahme des Antrages auf Stromlieferung verweigern oder von der Zahlung einer der Höhe nach im Einzelfall von E.VITA festgesetzten angemessenen Sicherheit abhängig machen. Der Kunde kann Auskunft bei der Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

§ 8 Vertragsbeginn/Lieferbeginn
8.1. Die Stromlieferung beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zu beachtenden Kündigungsfristen des Vorversorgers sowie der gesetzlichen Vorankündigungsfrist beim Verteilnetzbetreiber. Die Stromlieferung beginnt jedoch nicht vor dem vom Kunden gewünschten Termin. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselprozess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. E.VITA ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist. Zusätzliche vertragliche Voraussetzung ist ferner, dass der für den Kunden direkt zuständige örtliche Verteilnetzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen oder registrierte Leistungsmessung zulässt.

8.2. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Auftragserteilung durch E.VITA beliefert werden kann, haben E.VITA und der Kunde die Möglichkeit, den Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen; § 12.4. bleibt hiervon unberührt. Ein Kündigungsrecht steht E.VITA nicht zu, wenn E.VITA die Nichtlieferung zu vertreten hat. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn der Kunde und E.VITA vertraglich einen späteren Lieferzeitpunkt vereinbart haben. Der Beginn der Stromlieferung durch E.VITA wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Verteilnetzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen. E.VITA gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.

§ 9 Umzug
9.1. Im Falle eines Umzuges aus dem bei Vertragsschluss zu Grunde zu legenden Netzgebiet des örtlichen Verteilnetzbetreibers ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Sofern der Vertrag nicht fristgemäß beendet wird, hat der Kunde E.VITA unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Adresse und Zählernummer, im Falle des Lastschriftenverkehrs auch seiner Bankverbindung in Textform mitzuteilen. Dem Vertrag wird das Produkt zugrunde gelegt, welches in dieser Region des neuen Anschlusses von E.VITA angeboten wird und dem des ursprünglichen Produkts am nächsten kommt. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Marktlokation mitzuteilen. § 5.4. findet entsprechende Anwendung.

9.2. Der Kunde ist zur Zahlung der Kosten, die an der bisherigen Marktlokation bis zur wirksamen Abmeldung beim Netzbetreiber entstehen, verpflichtet, soweit er diese Kosten zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt der wirksamen Abmeldung durch eine Nutzung des neuen Anschlussnutzers entstehen und die auf eine nicht fristgemäße Abmeldung bzw. Ummeldung des Kunden zurückzuführen sind.

9.3. Eine Geschäftsaufgabe ist ebenfalls unverzüglich, spätestens zwei Wochen vor Geschäftsaufgabe an E.VITA mitzuteilen.

§ 10 E.VITA-Klimastrom – Beschaffung und Entwertung von CO2-Minderungszertifikaten
Sofern der Kunde sich für das Produkt „Klimastrom“ entschieden hat, beschafft E.VITA für den Kunden eine der Bezugsmenge in kWh entsprechende Menge von sog. Verified Carbon Standard (VCS)-Zertifikaten oder mindestens gleichwertige Zertifikate gemäß des Clean Development Mechanism (CDM) (nachfolgend: "CO2-Minderungszertifikate"), deren Abrechnung über einen Aufschlag in € je kWh auf den Arbeitspreis erfolgt. Die zu beschaffende Menge an CO2-Minderungszertifikaten wird mit Hilfe der GEMIS-Datenbank auf Basis der Strombezugsmenge in kWh ermittelt. Neben der Strombezugsmenge in kWh wird auch die Durchleitung der Strombezugsmenge für die CO2-Neutralität berücksichtigt. E.VITA veranlasst die ordnungsgemäße Verwaltung und Entwertung der CO2-Minderungszertifikate auf anerkannten Plattformen (wie z. B. Markit). Durch die Entwertung wird erreicht, dass die CO2-Minderungszertifikate dem Markt nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Falle einer Vertragsverlängerung oder eines Vertragswechsels ist E.VITA berechtigt, CO2-Minderungszertifikate aus einem anderen, gleichwertigen Projekt zu
beschaffen, soweit die benötigte Anzahl an CO2-Minderungszertifikaten aus dem ursprünglichen Projekt nicht mehr verfügbar ist.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
11.1. Vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit, welche sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes richtet. Die Mindestlaufzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses – mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden (§ 8 Satz 1).

11.2. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende der Mindestlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate.

§ 12 Außerordentliche Kündigung, Unterbrechung der Versorgung
12.1. E.VITA ist in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 StromGVV berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen der StromGVV in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

12.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere dann, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht, ist E.VITA berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen, wenn (a) E.VITA dies nach Verzugseintritt und zwei Wochen vor der Unterbrechung in Textform angedroht hat, (b) E.VITA die Unterbrechung der Versorgung drei Werktage im Voraus angekündigt hat und (c) der Zahlungsrückstand mindestens 100,00 € netto beträgt.

12.3. Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden zu tragen.

12.4. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für E.VITA insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht oder (b) der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist und die Sperre zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung andauert. Ein wichtiger Grund ist ebenfalls die Umstellung der Energiebilanzierung des Kunden aufgrund des Umfangs der Abnahme, wie beispielsweise Umstellung von einer Bilanzierung nach standardisierten Lastprofil (SLP) auf registrierende Leistungsmessung (RLM). Ziffer 5.8 bleibt unberührt.

12.5. Die Regelung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) und das damit verbundene Recht der E.VITA den Vertrag zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 13 Haftung
13.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, unbeschadet der Bestimmungen in § 13.2., gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). Der Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe von E.VITA. Auf Anforderung des Kunden wird E.VITA unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie E.VITA bekannt sind oder von E.VITA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

13.2. Die Haftung von E.VITA sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 14 Höhere Gewalt
Soweit und solange E.VITA an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist E.VITA zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Insbesondere bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 12.4. Satz 1 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Änderungsvorbehalt
15.1. E.VITA ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist. Beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe nicht in Textform widerspricht. E.VITA wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung des Schweigens besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde den beabsichtigten Änderungen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform, gelten die bestehenden AGB unverändert fort.

15.2. Unbeschadet eines Widerspruchs des Kunden gegen beabsichtigte Änderungen dieser AGB bleibt E.VITA berechtigt, die AGB einseitig zu ändern, wenn E.VITA den Kunden rechtzeitig und auf verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der AGB und über seine Rücktrittsrechte unterrichtet hat. Ändert E.VITA die AGB einseitig, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 17 Rechtsnachfolge
Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. E.VITA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.

§ 18 Sonstiges, REMIT, EMIR, Gerichtsstand
18.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jedwede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel. Zur Vereinbarung mündlicher Abreden sind die Mitarbeiter von E.VITA sowie deren Beauftragte (z. B. Callcenter), die nicht vertretungsberechtigt sind, nur mit der Maßgabe (aufschiebende Bedingung) ermächtigt, dass diese Abreden von E.VITA unverzüglich und schriftlich bestätigt werden. Individuelle mündliche Vertragsabreden mit vertretungsberechtigten Personen von E.VITA sowie deren Beauftragter werden dadurch nicht ausgeschlossen.

18.2. Fällt der Kunde (a) wegen einer Verbrauchskapazität von mehr als 600 GWh pro Jahr (bezogen auf die Wirtschaftseinheit) unter die europäische Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts REMIT (Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency) oder (b) unter die Verordnung zur Regulierung des außerbörslichen Handels mit Derivat-Produkten EMIR (European Market Infrastructure Regulation), ist er verpflichtet, E.VITA hiervon vor dem Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.

18.3. Da die Parteien Vollkaufleute sind, gilt folgendes: Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien Stuttgart. § 102 EnWG bleibt unberührt.

Stand: November 2018

AGB Gas

AGB Gewerbekunden offline

Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.VITA GmbH für die Belieferung von Gewerbekunden mit Erdgas ohne Leistungsmessung

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbindung mit dem Gasliefervertrag (nachfolgend "Vertrag" genannt) regeln abschließend das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Versorgung mit Erdgas zwischen der E.VITA GmbH (nachfolgend „E.VITA“ oder "Lieferant" genannt) und den von diesen mit Erdgas versorgten Gewerbekunden, welche das Erdgas überwiegend zum Zwecke des Heizens benötigen oder nutzen (nachfolgend „Kunde“ genannt). Die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV –) gelten entsprechend, sofern und soweit deren Bestimmungen durch diese AGB nicht ausdrücklich abgeändert werden.

§ 2 Gaslieferung, Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Gaslieferung für den Eigenverbrauch von Gewerbekunden in Niederdruck. Der Kunde bezieht seinen Gesamtbedarf an Gas für die vom Kunden angegebene Entnahmestelle aus dem Niederdrucknetz des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers zu den Bedingungen dieses Vertrages. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Im Falle einer Verpflichtung des Kunden nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zum Bezug von erneuerbaren Energien (z. B. Beimischung von Biogas) ist der Kunde verpflichtet, E.VITA den vorgeschriebenen beizumischenden Anteil an erneuerbaren Energien mitzuteilen.

2.2. Das Gas wird dem Kunden am Hausanschluss der Entnahmestelle zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Belieferung des Kunden mit Gas im Niederdruck ist, dass der Kunde über eine in der Grundversorgung übliche Messeinrichtung verfügt (Eintarifzähler oder Smart Meter). Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine darüberhinaus gehende Qualität, so trifft der Kunde selbst hierfür geeignete Vorkehrungen.

2.3. Eine Weiterleitung von Erdgas an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Gaslieferungsvertrages seinen gesamten Erdgasbedarf für die angemeldete Entnahmestelle bei E.VITA zu decken. E.VITA ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gem. § 14 dieser AGB gehindert ist. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.

2.4. Gemäß § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) ist der Lieferant zu dem folgenden Hinweis verpflichtet: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

§ 3 Gaspreis
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglichen Entgelte für die Bereitstellung der Leistung (Grundpreis) sowie für den Gasverbrauch (Arbeitspreis) zuzüglich der ausgewiesenen gesetzlichen Steuern und Abgaben zu bezahlen.

3.2. Der zu zahlende Gaspreis ergibt sich aus dem vom Kunden bei Vertragsabschluss gewählten Tarif, wie er aus dem Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist, bzw. aus der Vertragsbestätigung ersichtlich ist. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei E.VITA erfragen. Die Preise für gewerbliche Kunden verstehen sich einschließlich der Netz- und Messstellenentgelten (Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb soweit der Kunde keinen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt hat und in den Grenzen der Ziffer 5.10) bzw. Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV –) sowie Steuern, insbesondere Energiesteuer, jedoch zuzüglich der aktuell gültigen Umsatzsteuer.

3.3. Im vereinbarten Preis nicht enthalten sind zusätzliche Entgelte für Messeinrichtungen oder Zusatzgeräte wie Mengenumwerter, die E.VITA bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt sind oder die nachträglich eingebaut werden.

§ 4 Preisänderungen, Preisgarantien
4.1. Preisänderungen durch E.VITA erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch E.VITA sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach § 3.1. maßgeblich sind. E.VITA ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist E.VITA verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

4.2. E.VITA nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. E.VITA hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf E.VITA Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

4.3. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. E.VITA wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.

4.4. Ändert E.VITA die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise zu kündigen. Hierauf wird E.VITA den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. E.VITA hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 11.2. bleibt unberührt.

4.5. Abweichend von vorstehenden §§ 4.1. bis 4.4. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

4.6. Die §§ 4.1. bis 4.4. gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

4.7. Sofern eine Energiepreis-Garantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen und der Netznutzungs- sowie Messstellenentgelte mit Ausnahme der Bilanzierungsumlage. Die Regelung der Ziffer 5.10 bleibt vorbehalten. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen in der Energiewirtschaft und der Netznutzungs- sowie Messstellenentgelte während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

4.8. Sofern eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen in der Energiewirtschaft mit Ausnahme der Netznutzungs- sowie Messstellenentgelte während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben. Die Regelung der Ziffer 5.10 bleibt vorbehalten.

4.9. Sofern eine Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern in der Energiewirtschaft während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

4.10. Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit, den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und an E.VITA zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zu Grunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann wird E.VITA mithilfe der zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 5 Zahlung und Abrechnung, Messung

5.1. E.VITA berechnet dem Kunden monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Während einer Abrechnungsperiode werden grundsätzlich gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Liegt die letzte Jahresrechnung nicht vor, ist E.VITA auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauches vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändert sich der Gaspreis gemäß vorstehender Regelungen, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden. Die Abschlagsbeträge werden am jeweils letzten Werktag des Belieferungsmonates zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung einer Einzugsermächtigung vom auf dem Auftragsformular angegebenen Konto eingezogen. Rechnungen werden zu dem von E.VITA angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. E.VITA bietet je nach Tarifwahl verschiedene Bezahlungsarten an.

5.2. Erteilt der Kunde bzw. der Kontoinhaber E.VITA ein entsprechendes SEPA-Basis-/SEPA-Firmen-Mandat auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto ("Lastschriftzahlungen"), macht E.VITA hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Abschlagszahlung als auch hinsichtlich der Abrechnung eventueller Nachzahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung Gebrauch. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über SEPA-Basislastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht von E.VITA zu vertreten ist. Die konkreten Kosten sind dem Kunden auf Anforderung nachzuweisen.

5.3. E.VITA ist berechtigt, in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 und 2 GasGVV Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrechnung dem auf dem Auftrag angegebenen Konto gutgeschrieben. Im Falle der Vereinbarung anderer Zahlungsweisen als des SEPA-Basislastschriftverfahrens/-Firmenlastschriftverfahrens fordert E.VITA nicht explizit und regelmäßig zur Zahlung auf. Der Kunde trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für einen termingerechten Eingang der Zahlungen bei E.VITA. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage, kann E.VITA in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Wird die Sicherheit in bar geleistet, ist sie zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so kann E.VITA die Sicherheit verwerten.

5.4. Zum Ende jedes Abrechnungsjahres bzw. Ende des Lieferverhältnisses wird von E.VITA eine Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Der Kunde kann jederzeit eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung von E.VITA verlangen. Für die Erstellung der Zwischenabrechnung verlangt E.VITA einen gesonderten Preis. Der Preis für die Zwischenrechnung kann auf der Internetseite www.evita-energie.de eingesehen oder telefonisch bei E.VITA erfragt werden und beträgt derzeit je Rechnung 20 € netto. Das Entgelt wird gemeinsam mit der Abrechnung der Energielieferung abgerechnet. Die Jahresverbrauchsabrechnung/Zwischenrechnung/Schlussrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Der Zählerstand wird entsprechend den Regelungen der GasGVV und § 5.6. bzw. § 5.7. dieser AGB abgelesen.

5.5. Ergibt sich bei der Jahresschlussabrechnung ein Guthaben, so wird dieses von E.VITA mit der folgenden Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Guthaben durch die Verrechnung mit der folgenden Abschlagszahlung noch nicht vollständig aufgebraucht, überweist E.VITA dem Kunden das Restguthaben unter Berücksichtigung des regelmäßigen Geschäftsbetriebs zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sofern der Kunde dieser Vorgehensweise nicht widerspricht. Im Falle von Preisänderungen ist E.VITA berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen. Jahresverbrauchsabrechnungen bzw. Schlussrechnungen werden 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden fällig. Sofern der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung in Textform widerspricht, gilt diese als genehmigt. E.VITA wird den Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung auf diese Bestimmung und die Folgen eines nicht fristgerechten Widerspruches hinweisen.

5.6. Das vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Gas wird durch die jeweils vom Messstellenbetreiber gestellte Messeinrichtung erfasst. Zur Abrechnung wird das vom Kunden an der Entnahmestelle bezogene Erdgasvolumen durch die entsprechende Messeinrichtung in Kubikmeter (m³) erfasst. E.VITA legt zur Abrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber letztgemeldeten Angaben zu Grunde. Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Beschädigung und Störung der Messeinrichtung sowohl dem Messstellenbetreiber als auch E.VITA unverzüglich und in Textform mitzuteilen. Das Ablesen der Messeinrichtung erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber, welcher in der Regel auch der Messstellenbetreiber ist. Darüber hinaus können auch Messstellendienstleister, Kunden (Selbstablesung) oder durch E.VITA Beauftragte die Ablesung vornehmen.

5.7. Auf Verlangen von E.VITA ist der Kunde verpflichtet, den Zählerstand abzulesen und E.VITA mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Der Kunde kann der Selbstablesung entsprechend den Regelungen der GasGVV widersprechen, wenn sie (z. B. wegen Urlaubsabwesenheit oder Krankenhausaufenthalt) unzumutbar ist. Kommt der Kunde dem Ableseverlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nach, ist E.VITA berechtigt, einen Dritten mit der Ablesung zu beauftragen oder den Verbrauch zum Zwecke der Abrechnung auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und Bestimmungen des DVGW Arbeitsblatts G685 rechnerisch zu ermitteln. Die Kosten der Drittablesung trägt der Kunde. Grundlage der Abrechnung ist die Einheit Kilowattstunde (kWh). Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem vom jeweiligen Netzbetreiber zuletzt genannten Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zustandsgröße zusammen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zur Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z. B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.

5.8. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA über eine beabsichtigte Änderung oder einen beabsichtigten Umbau seiner Kundenanlage sowie den Wechsel des Zählpunktes und/oder der Zählernummer unverzüglich zu informieren, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Diese Änderungen berechtigen nicht zur Kündigung dieses Vertrages nach den §§ 11 und 12 dieser AGB.

5.9. Die Anwendung von § 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) bleibt unberührt.

5.10. Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet den Messstellenbetreiber dazu, bestimmte Entnahmestellen mit sogenannten „intelligenten Messsystemen“ oder „modernen Messeinrichtungen“ auszustatten. Sollte die Entnahmestelle des Kunden hiervon betroffen sein und der Messstellenbetreiber der E.VITA eine Rechnung stellen, welche gegenüber des ursprünglichen Entgeltes für den Messstellenbetrieb eine Änderung darstellt, so wird E.VITA die entsprechenden Mehr- oder Minderkosten an den Kunden weiterverrechnen. Derartige Kosten unterfallen in keinem Fall einer gewährten Preisgarantie nach Ziffer 4.7 bis 4.9.

§ 6 Änderung von kalkulationsrelevanten Komponenten
Ändern sich wesentliche Kalkulationsgrundlagen eines Preises durch Wegfall oder Übergang einer Komponente in eine andere Komponente auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen, so handelt es sich hierbei nicht um Preisanpassungen nach § 4, sondern um einen komplett neuen Preis. Eine bestehende Energiepreis-Garantie, eine eingeschränkte Preisgarantie oder eine Preisgarantie wird bei Annahme der neuen Kalkulationsgrundlage auf den neuen Preis übertragen.

§ 7 Datenschutz, Wirtschaftsauskunfteien, Einwilligung zur Übermittlung von Daten
7.1. E.VITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen-Datenschutzgrundverordnung, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. E.VITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Zahlwesen, das Mahnwesen und die Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Der Kunde willigt ein, dass E.VITA der Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der Schufa/Creditreform/Bürgel/Atradius über seine Bonität erhält. Unabhängig davon wird E.VITA an die Schufa/Creditreform/Bürgel/Atradius auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermitteln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung, dort insbesondere die Art 6 und 30 DSGVO, vorliegen. Darüber hinaus ist E.VITA berechtigt, den Namen und die Adresse des Kunden sowie den Tatbestand der Leistungsstörungen an Inkassounternehmen und Auskunfteien, z. B. Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg, u. a. zu deren Schutz vor finanziellen Verlusten und zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit/Bonität des Kunden zu melden, wenn E.VITA aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, sowie um bei diesen Einrichtungen Auskünfte über den Kunden einzuholen.

7.2. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann E.VITA die Annahme des Antrages auf Erdgaslieferung verweigern oder von der Zahlung einer der Höhe nach im Einzelfall von E.VITA festgesetzten angemessenen Sicherheit abhängig machen. Der Kunde kann Auskunft bei der Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstr. 18, 22761 Hamburg bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

§ 8 Vertragsbeginn/Lieferbeginn
8.1. Die Gaslieferung beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zu beachtenden Kündigungsfristen des Vorversorgers sowie der gesetzlichen Vorankündigungsfrist beim Verteilnetzbetreiber. Die Gaslieferung beginnt jedoch nicht vor dem vom Kunden gewünschten Termin. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselprozess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. E.VITA ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist. Zusätzliche vertragliche Voraussetzung ist ferner, dass der für den Kunden direkt zuständige örtliche Verteilnetzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen oder registrierte Leistungsmessung zulässt.

8.2. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Auftragserteilung durch E.VITA beliefert werden kann, haben E.VITA und der Kunde die Möglichkeit, den Gasliefervertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen; § 12.4. bleibt hiervon unberührt. Ein Kündigungsrecht steht E.VITA nicht zu, wenn E.VITA die Nichtlieferung zu vertreten hat. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn der Kunde und E.VITA vertraglich einen späteren Lieferzeitpunkt vereinbart haben. Der Beginn der Gaslieferung durch E.VITA wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen. E.VITA gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.

§ 9 Umzug
9.1. Im Falle eines Umzuges ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Sofern der Vertrag nicht fristgemäß beendet wird, hat der Kunde E.VITA unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Adresse und Zählernummer, im Falle des Lastschriftenverkehrs auch seiner Bankverbindung in Textform mitzuteilen. Dem Vertrag wird das Produkt zugrunde gelegt, welches in dieser Region des neuen Anschlusses von E.VITA angeboten wird und dem des ursprünglichen Produkts am nächsten kommt. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle mitzuteilen. § 5.4. dieser AGB findet entsprechende Anwendung.

9.2. Im Falle einer Gewerbeabmeldung ist der ordnungsgemäße schriftliche Nachweis über die erfolgte Abmeldung von dem Kunden unverzüglich vorzulegen. In diesem Fall ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach § 12.4. berechtigt.

9.3. Der Kunde ist zur Zahlung der Kosten, die an der bisherigen Verbrauchsstelle bis zur wirksamen Abmeldung beim Netzbetreiber entstehen, verpflichtet, soweit er diese Kosten zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt der wirksamen Abmeldung durch eine Nutzung des neuen Anschlussnutzers entstehen und die auf eine nicht fristgemäße Abmeldung bzw. Ummeldung des Kunden zurückzuführen sind.

§ 10 E.VITA-Klimagas - Beschaffung und Entwertung von CO2-Minderungszertifikaten
Sofern der Kunde sich für das Produkt „Klimagas“ entschieden hat, beschafft E.VITA für den Kunden eine der Gasbezugsmenge in kWh entsprechende Menge von sog. Verified Carbon Standard (VCS)-Zertifikaten oder mindestens gleichwertige Zertifikate gemäß des Clean Development Mechanism (CDM) (nachfolgend: "CO2-Minderungszertifikate"), deren Abrechnung über einen Aufschlag in € je kWh auf den Arbeitspreis erfolgt. Die zu beschaffende Menge an CO2-Minderungszertifikaten wird mit Hilfe der GEMIS-Datenbank auf Basis der Gasbezugsmenge in kWh ermittelt. Neben der Gasbezugsmenge in kWh wird auch die Durchleitung der Gasbezugsmenge für die CO2-Neutralität berücksichtigt. E.VITA veranlasst die ordnungsgemäße Verwaltung und Entwertung der CO2-Minderungszertifikate auf anerkannten Plattformen (wie z. B. Markit). Durch die Entwertung wird erreicht, dass die CO2-Minderungszertifikate dem Markt nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Falle einer Vertragsverlängerung oder eines Vertragswechsels ist E.VITA berechtigt, CO2-Minderungszertifikate aus einem anderen, gleichwertigen Projekt zu beschaffen, soweit die benötigte Anzahl an CO2-Minderungszertifikaten aus dem ursprünglichen Projekt nicht mehr verfügbar ist.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
11.1. Vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit, welche sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes richtet. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden (§ 8.1.).

11.2. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate.

§ 12 Unterbrechung der Versorgung, Außerordentliche Kündigung
12.1. E.VITA ist in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen der GasGVV in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

12.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere dann, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht, ist E.VITA berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen, wenn (a) E.VITA dies nach Verzugseintritt und zwei Wochen vor der Unterbrechung in Textform angedroht hat, (b) E.VITA die Unterbrechung der Versorgung drei Werktage im Voraus angekündigt hat und (c) der Zahlungsrückstand mindestens 100,00 € netto beträgt.

12.3. Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden zu tragen.

12.4. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für E.VITA insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht oder (b) der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist und die Sperre zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung andauert. Ein wichtiger Grund ist ebenfalls die Umstellung der Energiebilanzierung des Kunden aufgrund des Umfangs der Abnahme, wie beispielsweise Umstellung von einer Bilanzierung nach standardisierten Lastprofil (SLP) auf registrierende Leistungsmessung (RLM). Ziffer 5.8 bleibt unberührt.

12.5. Die Regelung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) und das damit verbundene Recht der E.VITA den Vertrag zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 13 Haftung
13.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, unbeschadet der Bestimmungen in § 13.2., gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). Der Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe von E.VITA. Auf Anforderung des Kunden wird E.VITA unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie E.VITA bekannt sind oder von E.VITA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

13.2. Die Haftung von E.VITA sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 14 Höhere Gewalt
Soweit und solange E.VITA an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Erdgases durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist E.VITA zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Insbesondere bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 12.4. Satz 1 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Änderungsvorbehalt
15.1. E.VITA ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist. Beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe nicht in Textform widerspricht. E.VITA wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung des Schweigens besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde den beabsichtigten Änderungen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform, gelten die bestehenden AGB unverändert fort.

15.2. Unbeschadet eines Widerspruchs des Kunden gegen beabsichtigte Änderungen dieser AGB bleibt E.VITA berechtigt, die AGB einseitig zu ändern, wenn E.VITA den Kunden rechtzeitig und auf verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der AGB und über seine Rücktrittsrechte unterrichtet hat. Ändert E.VITA die AGB einseitig, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 17 Rechtsnachfolge
Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. E.VITA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.

§ 18 Sonstiges, REMIT, EMIR, Gerichtsstand
18.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jedwede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel. Zur Vereinbarung mündlicher Abreden sind die Mitarbeiter von E.VITA sowie deren Beauftragte (z. B. Callcenter), die nicht vertretungsberechtigt sind, nur mit der Maßgabe (aufschiebende Bedingung) ermächtigt, dass diese Abreden von E.VITA unverzüglich und schriftlich bestätigt werden. Individuelle mündliche Vertragsabreden mit vertretungsberechtigten Personen von E.VITA sowie deren Beauftragter werden dadurch nicht ausgeschlossen.

18.2. Fällt der Kunde (a) wegen einer Verbrauchskapazität von mehr als 600 GWh pro Jahr (bezogen auf die Wirtschaftseinheit) unter die europäische Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts REMIT (Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency) oder (b) unter die Verordnung zur Regulierung des außerbörslichen Handels mit Derivat-Produkten EMIR (European Market Infrastructure Regulation) ist er verpflichtet, E.VITA hiervon vor dem Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.

18.3. Da die Parteien Vollkaufleute sind, gilt folgendes: Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien Stuttgart. § 102 EnWG bleibt unberührt.

Stand: November 2018

AGB Gewerbekunden Online

AGB Gas

Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.VITA GmbH für die Belieferung mit Erdgas außerhalb der Grundversorgung

§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbindung mit dem Gasliefervertrag (nachfolgend "Vertrag" genannt) regeln abschließend das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Versorgung mit Erdgas zwischen der E.VITA GmbH (nachfolgend „E.VITA“ oder "Lieferant" genannt) und den von diesen mit Erdgas versorgten Privat- und Gewerbekunden, welche das Erdgas überwiegend zum Zwecke des Heizens benötigen oder nutzen (nachfolgend „Kunde“ genannt).

1.2. "Privatkunden" sind Letztverbraucher, die Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt erwerben. "Gewerbekunden" sind Letztverbraucher, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind und die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch kaufen. „Haushaltskunden“ sind Letztverbraucher nach § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), welche entweder als Privatkunden Energie verbrauchen oder als Gewerbekunden Energie bis zu 10.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen. Privat-, Gewerbe- und Haushaltskunden werden nachfolgend zusammen als "Kunden" bezeichnet.

1.3. Die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV –) in der jeweils geltenden Fassung gelten für Privat- und Gewerbekunden, welche Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG entsprechen, sofern in diesen AGB bzw. in den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2 Vertragsschluss und Umfang der Lieferung
2.1. Der Vertrag zwischen E.VITA und dem Kunden bedarf der Textform. Er kommt zustande, sobald E.VITA das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Beginn der Belieferung durch E.VITA. Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass E.VITA die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Gasliefervertrags vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen hat. Der Vertrag besteht aus den im schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsformular angegebenen Bestandteilen. Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und enthält eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen. Der Inhalt der Zusammenfassung bestimmt sich nach § 41 Abs. 4 S. 2 EnWG. Bei Vorliegen einer gültigen E-Mail-Adresse des Kunden kann der Versand der Vertragsbestätigung elektronisch erfolgen.

2.2. Die Belieferung erfolgt nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland sowie in Netzgebieten, in welchen das Recht der Bundesrepublik zu Regulierung entsprechender Energienetze anzuwenden ist. Das Gas wird dem Kunden an der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Die Belieferung des Kunden mit Gas setzt einen unmittelbaren Anschluss der Kundenanlage an das Netz für die allgemeine Versorgung und einen gültigen Netzanschlussvertrag über eine für die bereitzustellende Leistung ausreichende Netzanschlusskapazität zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber voraus. Für den Abschluss bzw. das Bestehen der erforderlichen Verträge zum Netzanschluss und dessen Nutzung hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen. Voraussetzung für die Belieferung des Kunden mit Gas im Niederdruck ist, dass der Kunde über eine in der Grundversorgung übliche geeichte Messeinrichtung verfügt. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine darüberhinausgehende Qualität, so trifft der Kunde selbst hierfür geeignete Vorkehrungen. Es obliegt dem Kunden, seinen Netzanschluss an den aktuellen Bedarf anzupassen. Durch Veränderungen des Anschlusses oder durch den Einsatz zusätzlicher Anlagen (z.B. Mengenumwerter) entstehende Kosten sowie vom Netzbetreiber bei Überschreitung der mit dem Kunden vereinbarten Netzanschlusskapazität berechnete Netzentgelte und/oder Entgelte für Überschreitungsleistungen sind vom Kunden zu tragen.

2.3. Eine Weiterleitung von Erdgas an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Gaslieferungsvertrages seinen gesamten Erdgasbedarf für die angemeldete Entnahmestelle bei E.VITA zu decken. E.VITA ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung) unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gem. § 13dieser AGB gehindert ist. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.

2.4. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA wesentliche vorhersehbare Abweichungen vom üblichen, dem Fahrplan zugrunde gelegten Verbrauch spätestens 5 Werktage im Voraus in Textform mitzuteilen. Vorhersehbare Abweichungen betreffen insbesondere: geänderte Öffnungs- oder Arbeitszeiten, Sonder- bzw. Zusatzschichten, Betriebsferien und geplante Abschaltungen. Sofern wesentliche, nicht vorhersehbare Änderungen im Abnahmeverhalten auftreten, wird der Kunde E.VITA unverzüglich unterrichten. Unterlässt der Kunde eine Mitteilung nach den vorstehenden Bestimmungen, haftet er gegenüber E.VITA für sämtliche hierdurch verursachten Mehraufwendungen oder sonstige Schäden.
Wird das Abnahmeverhalten nicht mittels standardisierter Lastprofile nach § 24 GasNZV erfasst, erstellen die Parteien spätestens 8 Wochen vor Lieferbeginn auf Basis der zu erwartenden Last- bzw. Zählerstandsgänge des Kunden eine Verbrauchsprognose (Fahrplan) in ¼-h-Leistungsmittelwerten und aktualisieren diese bei Bedarf; der Kunde unterstützt E.VITA hierbei bestmöglich.
Die Errichtung oder Erweiterung von Eigenerzeugungsanlagen sowie sonstige Veränderungen hiermit im Zusammenhang (einschließlich einer geänderten Verwendung der eigenerzeugten Energie), die den Lieferumfang der E.VITA beeinflussen und von bestehenden vertraglichen Abreden abweichen, ändert sich die Vertragsgrundlage und der Abschluss eines geänderten bzw. neuen Vertrages ist erforderlich. Der Kunde informiert E.VITA hierüber rechtzeitig im Voraus, spätestens einen Monat vor der geplanten Inbetriebnahme, in Textform. Bei nicht rechtzeitiger Information ist E.VITA zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; E.VITA wird dem Kunden bei rechtzeitiger Anzeige ein Angebot zur Vertragsanpassung unterbreiten. Nimmt der Kunde dieses Angebot nicht an und ist E.VITA die Vertragsfortführung aufgrund der Veränderung des Abnahmeverhaltens wirtschaftlich unzumutbar, steht E.VITA ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die zu liefernde Energiemenge infolge der vorgenannten Veränderungen um mehr als 40 % geringer ist als zuvor. Unbeschadet der vorstehenden Pflichten informiert der Kunde E.VITA unverzüglich über beabsichtigte Änderungen oder Umbauten seiner Kundenanlage sowie über Wechsel der Messstelle, des Zählpunktes und/oder der Zählernummer, soweit sich hierdurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

2.5. Wenn der Kunde der Online-Kommunikation zugestimmt hat, wird die Kommunikation zur Durchführung dieses Gasliefervertrags elektronisch stattfinden und die Vertragsdokumente des Kunden im persönlichen MyE.VITA-Konto als PDF-Dateien dauerhaft zur Verfügung gestellt. E.VITA stellt dem Kunden zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen MyE.VITA-Bereich online zur Verfügung. Dazu muss der Kunde sich mit einem persönlichen Benutzernamen und Passwort registrieren. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben. Der Kunde wird per E-Mail informiert, wenn im MyE.VITA-Bereich neue Mitteilungen oder Dokumente für den Kunden eingestellt werden. Näheres hierzu ist unter § 17 geregelt.

§ 3 Gaspreis
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte und abgenommene Gas rechtzeitig zu bezahlen. Der zu zahlender Gaspreis ergibt sich aus dem vom Kunden bei Vertragsabschluss gewählten Tarif, welcher aus dem Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist, bzw. aus der Vertragsbestätigung ersichtlich ist. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter http://www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei E.VITA erfragen. Nachträgliche Preisänderungen richten sich nach § 4. Neben Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung (nachfolgend „Energiepreis“ genannt) verstehen sich die Preise für den Kunden einschließlich Netznutzung- sowie und Messstellenentgelten (d.h. Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb soweit der Kunde keinen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt hat) bzw. sowie weiteren aktuell gültigen staatlich veranlasste und gesetzlich geregelte Steuern, Abgaben und Umlagen Zusätzlich wird die aktuell gültige Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) erhoben.

3.2. Für den Zeitraum zwischen 01.01.2021 und dem 31.12.2025 wird anhand des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatshandel für Brennstoffemissionen (BEHG) ein fester Aufschlag an Kosten für jede Tonne CO2, welche in der Erdgaslieferung gebunden ist, vorgeschrieben, welche über sogenannte Emissionszertifikate von E.VITA erworben werden müssen. Die Berechnung des Aufschlages je kWh geliefertes Erdgas ergibt sich aus der jeweils geltenden, aktuellen Fassung des BEHG und der Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHV).

3.3. Im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 werden die Emissionszertifikate im Wege eines Versteigerungsverfahrens erworben. Der Preis der Emissionszertifikate wird ab 2027 durch den neuen europäischen Emissionshandel für Brennstoffe im Rahmen der EU-Emissionshandelsrichtlinie (ETS 2) am Markt bestimmt und kann erheblichen Schwankungen unterliegen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich die CO₂-Kosten ab 2027 nicht mehr auf gesetzlich festgelegte Preisstufen stützen, sondern marktbasiert und volatil ausgestaltet sind.

3.4. Die Aufwendungen für die Emissionszertifikate werden entsprechend nach den bei der E.VITA anfallenden Kosten ohne Auf- oder Abschlag an den Kunden verrechnet. Dabei werden die Kosten je Tonne CO2 über einen allgemeinen, gegeben falls gesetzlich vorgegebenen Umrechnungsmaßstab in Kosten je kWh umgerechnet.

3.5. E.VITA legt vor Beginn eines Kalenderjahres einen vorläufigen Preis für die im jeweiligen Jahr zu beschaffenden Emissionszertifikate zugrunde. Dieser orientiert sich an den im Versteigerungsverfahren oder am Markt im Rahmen der EU-Emissionshandelsrichtlinie (ETS 2) erwarteten Durchschnittspreisen bzw. an einem geeigneten Referenzwert. Im Rahmen der Jahresabrechnung erfolgt die Berechnung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Beschaffung der Emissionszertifikate.

3.6. Im Falle einer von E.VITA getätigten Verbrauchsabrechnung vor Ermittlung des tatsächlichen Preises der Emissionszertifikate erfolgt die Abrechnung auf Basis des vorläufigen Preises nach § 3.5. Mit Feststellung des tatsächlichen Preises wird eine Korrektur erfolgen.

3. 7. Übersteigt der vereinbarte jährliche Gasbedarf für die Verbrauchsstelle während eines Abrechnungsjahres 10.000.000 kWh und weicht der nachgefragte jährliche Gasbedarf in dem Abrechnungsjahr um mehr als +/-10 % von der vertraglich vereinbarten Jahresmenge ab, ist E. VITA berechtigt, die Abweichung in der Abrechnung angemessen zu berücksichtigen.

3.8. Soweit der Kunde Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) oder Ermäßigungen bei Abgaben oder Umlagen in Anspruch nehmen will, obliegt es dem Kunden, rechtzeitig die erforderlichen Nachweise im Original beizubringen. Der Kunde wird E.VITA unverzüglich über sämtliche Umstände informieren, die für die Fortgeltung der Steuervergünstigung oder Ermäßigung von Bedeutung sein können. Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen.

§ 4 Preisänderungen, Preisgarantien
4.1. Preisänderungen durch E.VITA erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch E.VITA sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach § 3.1 ausgenommen der Umsatzsteuer maßgeblich sind. E.VITA ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist E.VITA verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

4.2. E.VITA nimmt regelmäßig eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. E.VITA hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf E.VITA Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

4.3. Änderungen der Energiepreise werden erst nach Mitteilung in Textform bzw. bei Zustimmung der Online-Kommunikation elektronisch an die Kunden wirksam, die spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgen und auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen muss.

4.4. Ändert E.VITA die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise zu kündigen. Hierauf wird E.VITA den Kunden in Textform bzw. bei Zustimmung der Online-Kommunikation elektronisch über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform und ist auch über die Internetseite unter http://www.evita-energie.de/service/ möglich. E.VITA hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 10.2. bleibt unberührt.

4.5. Abweichend von den vorstehenden Absätzen bedarf es keiner Unterrichtung bei der unveränderten Weitergabe von umsatzsteuerrechtlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der in § 41 Abs.6 EnWG genannten Preisbestandteile; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.

4.6. Die §§ 4.1., 4.4. und 4.4. gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas betreffen.

4.7. Sofern eine Energiepreis-Garantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer, der Konzessionsabgabe – KAV -, der Konvertierungsumlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern, Abgaben oder Umlagen und der Netznutzungsentgelte sowie der Beschaffungskosten der CO2-Zertifikate nach § § 3.2.ff. Anpassungen der vorgenannten Kosten und Belastungen dürfen daher auch bei Vorliegen einer Energiepreis-Garantie vorgenommen werden.

4.8. Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit, den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und an E.VITA zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zu Grunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann wird E.VITA mithilfe der zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 4.9. Ändern sich wesentliche Kalkulationsgrundlagen eines Preises durch Wegfall oder Übergang einer Komponente in eine andere Komponente auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen, so handelt es sich hierbei nicht um Preisänderungen nach § 4 ff., sondern um einen vollständig neuen Preis.

§ 5 Zahlung und Abrechnung, Messung
5.1. Abrechnung

5.1.1. Abrechnung von Verbrauchsstellen welche mit Standardisierten Lastprofilen erfasst werden Sollte das Abnahmeverhalten des Kunden mittels standardisierten Lastprofilen nach § 24 Abs. 1 GasNZV erfasst werden, berechnet dem Kunden monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Während einer Abrechnungsperiode werden grundsätzlich gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Ändert sich der Gaspreis gemäß der Regelung nach §§ 3.2.ff und 4 dieser AGB, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden. Die Abschlagszahlungen werden am jeweils ersten Werktag des Belieferungsmonats zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats vom auf dem Auftragsformular angegebenen Konto eingezogen. Am Ende eines Belieferungsjahres wird sodann der tatsächliche Verbrauch des Kunden anhand der vom Netzbetreiber übermittelten oder selbst abgelesenen Verbrauchsdaten konkret gegenüber dem Kunden abgerechnet. Dabei werden die geleisteten Abschlagszahlungen mit der der Forderung verrechnet. In Ausnahmefällen kann der Zählerstand auch von einem Beauftragten des zuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreibers abgelesen werden. E.VITA ist insbesondere dann berechtigt, den Kunden aufzufordern, den Zählerstand zu einem von E.VITA bestimmten Zeitraum abzulesen und E.VITA mitzuteilen, wenn die zuvor beschriebenen Ermittlungen der Verbrauchswerte nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Sofern der Kunde dieser Aufforderung nicht nachkommt und den Zählerstand nicht bis zum 14. Kalendertag nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mitteilt und ein Beauftragter des zuständigen Messstellenbetreibers keinen Zugang zu dem Gaszähler erhält, kann E.VITA den Verbrauch mit den zur Verfügung stehenden Daten schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

5.1.2. Abrechnung von Verbrauchsstellen mit registrierende Leistungsmessung Sollte das Abnahmeverhalten des Kunden nicht mittels standardisierten Lastprofilen nach § 24 Abs. 1 GasNZV erfasst werden und eine Messwerterfassung mittels registrierender Leistungsmessung erfolgen, werden die Gasverbräuche monatlich abgerechnet. Die monatliche Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der bis zum Abrechnungszeitpunkt erfolgten Höchstleistung. Die Leistungs- und Verbrauchswerte werden monatlich ausgelesen und vom Netzbetreiber auf elektronischem Weg an E.VITA übermittelt. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die monatlichen Auslesungen per Zählerfernabfrage. Die Abrechnungsleistung Netznutzung ist die höchste gemessene Wirkleistung im jeweiligen Abrechnungsjahr gemäß den Preisbestimmungen des Netzbetreibers. Die gemessene höchste Wirkleistung wird für jeden Abrechnungszählpunkt separat ermittelt und abgerechnet. Diese Vorgehensweise gilt auch für dynamische Tarife.

5.2. Erteilt der Kunde bzw. der Kontoinhaber E.VITA ein entsprechendes SEPA-Basis-/SEPA-Firmen-Mandat auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto ("Lastschriftzahlungen"), macht E.VITA hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Abschlagszahlung als auch hinsichtlich der Monatsrechnung sowie der Abrechnung eventueller Nachzahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung Gebrauch. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrechnung dem auf dem Auftrag angegebenen Konto gutgeschrieben. Im Falle der Vereinbarung anderer Zahlungsweisen als des SEPA-Basislastschriftverfahrens/-Firmenlastschriftverfahrens fordert E.VITA nicht explizit und regelmäßig zur Zahlung auf. Der Kunde trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für einen termingerechten Eingang der Zahlungen bei E.VITA. Werden fällige Beträge über SEPA-Basislastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitsdatum eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht von E.VITA zu vertreten ist. Die konkreten Kosten sind dem Kunden auf Anforderung nachzuweisen.

5.3. E.VITA ist berechtigt, in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 und 2 GasGVV Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. E.VITA ist ebenso berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, sobald Störungen des Energiemarktes mit Preisänderungen eintreten, die im Voraus nicht erkennbar sind (außerordentliches Ereignis). Die Vorauszahlung bemisst sich abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 GasGVV am Verbrauch und dem zu erwartenden durchschnittlichen Preis für den Monat der Vorauszahlung. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage, kann E.VITA in angemessener Höhe bis maximal zu einem Betrag von vier durchschnittlichen Monatszahlungsbeträgen Sicherheit verlangen. Wird die Sicherheit in bar geleistet, ist sie zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann E.VITA die Sicherheit verwerten.

5.4. Der Kunde ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu verlangen. Der Preis für eine Zwischenrechnung beträgt derzeit je Rechnung 20 € netto. Das Entgelt wird gemeinsam mit der Abrechnung der Energielieferung abgerechnet. E.VITA ist verpflichtet, Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5.5. Rechnungen werden zu dem von E.VITA angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Anwendung von § 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) bleibt unberührt. Sofern der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung in Textform widerspricht, gilt diese als genehmigt. E.VITA wird den Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung auf diese Bestimmung und die Folgen eines nicht fristgerechten Widerspruches hinweisen. Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.6. Von der Eigentumsgrenze zum Netzbetreiber an wird der Kunde alle Einrichtungen zur Nutzung des gelieferten Gases auf seine Kosten und in seiner Verantwortung errichten und unterhalten. Diese Einrichtungen müssen den gesetzlichen und/oder behördlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Bestimmungen des Netzbetreibers entsprechen. Der Kunde gestattet den Beauftragten der E.VITA GmbH und des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers, die Kundenanlage zu betreten, soweit dies insbesondere für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, für Messungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Auf Verlangen benennt der Kunde im Voraus einen Ansprechpartner, der in der Lage ist, den Zutritt im Bedarfsfall zu gewähren. Das vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Gas wird durch die jeweils vom Messstellenbetreiber gestellte Messeinrichtung erfasst. Zur Abrechnung wird das vom Kunden an der Entnahmestelle bezogene Erdgasvolumen durch die entsprechende Messeinrichtung in Kubikmeter (m³) erfasst. Der Netzbetreiber errechnet diesen Verbrauch in Brennwerte (kWh) auf Basis der Vorgaben des DVGW (Richtlinie G 685) um und reicht diese Daten an E.VITA weiter. Grundlage der Abrechnung ist die Einheit Kilowattstunde (kWh). Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem vom jeweiligen Netzbetreiber zuletzt genannten Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zustandsgröße zusammen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zur Kilowattstunde Gas entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z. B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist. E.VITA legt zur Abrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber letztgemeldeten Angaben zu Grunde. Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Beschädigung und Störung der Messeinrichtung sowohl dem Messstellenbetreiber als auch E.VITA unverzüglich und in Textform mitzuteilen. Das Ablesen der Messeinrichtung erfolgt durch den Netzbetreiber. Darüber hinaus können auch Messstellendienstleister oder Kunden (Selbstablesung) die Ablesung vornehmen.

5.7. Auf Verlangen von E.VITA ist der Kunde verpflichtet, den Zählerstand abzulesen und E.VITA mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Der Kunde kann der Selbstablesung entsprechend den Regelungen der GasGVV widersprechen, wenn sie (z. B. wegen Urlaubsabwesenheit oder Krankenhausaufenthalt) unzumutbar ist. Kommt der Kunde dem Ableseverlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nach, wird E.VITA anhand der vom Messtellenbetreiber zur Verfügung gestellten Werte abrechnen. Sofern der gewünschte Abrechnungstermin des Kunden nicht dem Abrechnungstermin des Netzbetreibers entspricht, ist E.VITA berechtigt, bis zum Erreichen des neuen Abrechnungstermins weitere Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Kosten der Drittablesung trägt der Kunde.

5.8. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA über eine beabsichtigte Änderung oder einen beabsichtigten Umbau seiner Kundenanlage sowie den Wechsel des Zählpunktes und/oder der Zählernummer unverzüglich zu informieren, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Diese Änderungen berechtigen nicht zur Kündigung dieses Vertrages nach den §§ 10 und 11 dieser AGB.

5.9. Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet den Messstellenbetreiber dazu, bestimmte Verbrauchsstellen mit sogenannten „modernen Messeinrichtungen“ auszustatten. Sollte die Verbrauchsstelle hiervon betroffen sein und der Messstellenbetreiber der E.VITA eine Rechnung stellen, welche gegenüber dem ursprünglichen Entgelt für den Messstellenbetrieb eine Änderung darstellt, so wird E.VITA die entsprechenden Mehr- oder Minderkosten an den Kunden in voller Höhe weiterverrechnen. Derartige Kosten unterfallen nicht einer gewährten Energiepreisgarantie nach § 4.7.

5.10. E.VITA kann in Abstimmung mit dem Netzbetreiber bzw. dem Messstellenbetreiber Art und Umfang der Messstelle festlegen. Die Messstelle muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und steht im Eigentum des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers. Der Kunde, E.VITA, der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen, soweit diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag notwendig sind (wie insbesondere Übertragungseinrichtungen zur Zählerwertübermittlung, falls noch nicht vorhanden). Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messstelle fest, teilt er dies dem Netzbetreiber, dem Messstellenbetreiber und E.VITA unverzüglich mit. Die Parteien können jederzeit eine Prüfung der Messstelle durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Ergibt die Prüfung keine über die Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat die antragstellende Partei die Kosten der Prüfung zu tragen. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messstelle (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung der gelieferten Gasmenge (z.B. falscher Brennwert, falsche Zustandszahl) festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag dem Kunden erstattet bzw. vom Kunden nachentrichtet. Ist die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messstelle nicht an, so ermittelt der Messstellenbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messstelle ist, der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grund zu legen.

§ 6 Datenschutz, Bonitätsauskunft
6.1. E.VITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. E.VITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Zahlwesen, das Mahnwesen und die Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Sofern der Kunde durch eine gesondert einzuholende Erklärung hierin einwilligt, wird E.VITA der der CRIF GmbH, Victor-Gollancz-Straße 5
76137 Karlsruhe bzw. der Atradius Kreditversicherung, NL der Atradius Credit Insurance N.V., Opladener Str. 14, 50679 Köln Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermitteln und Auskünfte über ihn von den Kreditversicherer über seine Bonität erhalten.

6.2. Im Fall von nicht vertragsgemäßem Verhalten des Kunden (z.B. Zahlungsverzug) kann E.VITA unabhängig von der gesondert einzuholenden Einwilligung in Klausel 6.1 in bestimmten Fällen berechtigt sein kann, Daten wie Name, Adresse und die vorliegende Leistungsstörung an die in § 6.1 genannten Kreditversicherer auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (insbesondere über offene und uneinbringliche Forderungsbeträge) zu übermitteln oder entsprechende Auskünfte einzuholen. Dies ist insbesondere auf Grundlage von E.VITAs berechtigten Interessen der Fall, die darin liegen, den Schutz vor finanziellen Verlusten auf Grund von Leistungsstörungen im bestehenden Vertragsverhältnis oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu verwirklichen (vor allem dann, wenn E.VITA aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist).

6.3. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann E.VITA den Vertragsschluss verweigern oder von einer der Höhe nach im Einzelfall von E.VITA festgesetzten angemessenen Sicherheit abhängig machen. Der Kunde kann Auskunft bei der Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform Boniversum GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, der CRIF GmbH & Co. KG, Victor-Gollancz-Straße 5 76137 Karlsruhe über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

§ 7 Vertragsbeginn/Lieferbeginn
7.1. Die Gaslieferung beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss unter Berücksichtigung der zu beachtenden Kündigungsfristen des Vorversorgers sowie der gesetzlichen Vorankündigungsfrist beim Netzbetreiber. Die Gaslieferung beginnt jedoch nicht vor dem vom Kunden gewünschten Termin. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Voraussetzungen erfüllt und Mitwirkungshandlungen des Kunden. erfolgt sind. E.VITA ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist. Zusätzliche vertragliche Voraussetzung ist ferner, dass der für den Kunden direkt zuständige Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen oder registrierte Leistungsmessung zulässt.

7.2. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Vertragsschluss durch E.VITA beliefert werden kann, haben E.VITA und der Kunde die Möglichkeit, den Gasliefervertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen; § 11.4 bleibt hiervon unberührt. Ein Kündigungsrecht steht E.VITA nicht zu, wenn E.VITA die Nichtlieferung zu vertreten hat. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn der Kunde und E.VITA vertraglich einen späteren Lieferzeitpunkt vereinbart haben. Der Beginn der Gaslieferung durch E.VITA wird dem Kunden in Textform bzw. elektronisch angezeigt, sobald die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen.

§ 8 Änderung von vertragsrelevanten Daten
8.1. Sofern der Vertrag nicht fristgemäß beendet wird, hat der Kunde E.VITA unverzüglich jede Änderung seines Namens bzw. seiner Firma, seiner Adresse und Zählernummer sowie, im Falle der Erteilung eines SEPA-Basislastschriftenmandats bzw. SEPA-Firmen-Lastschriftmandats der Bankverbindung in Textform mitzuteilen. „Unverzüglich“ beschreibt dabei einen Zeitraum von spätestens zwei (2) Wochen vor Änderung der vorstehenden Daten. Bei einem Umzug des Kunden wird dem geänderten Vertrag der Tarif zugrunde gelegt, welches in dieser der Region der neuen Verbrauchsstelle von E.VITA angeboten wird und dem ursprünglichen Tarif am nächsten kommt. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA unverzüglich nach dem Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle mitzuteilen. Wird seitens des Kunden kein Endzählerstand mitgeteilt, so erfolgt die Abrechnung anhand des vom Messtellenbetreiber zur Verfügung gestellten Verbrauchsdaten.

8.2. Im Falle einer Gewerbeabmeldung des Kunden ist der ordnungsgemäße schriftliche Nachweis über die erfolgte Abmeldung von dem Kunden unverzüglich, spätestens eine Woche vor dem Wirksamwerden der Abmeldung, vorzulegen. In diesem Fall ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach § 10.4 berechtigt.

8.3. Der Kunde ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, die an der bisherigen Verbrauchsstelle bis zur wirksamen Abmeldung beim Netzbetreiber entstehen, verpflichtet, soweit er diese Kosten zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt der wirksamen Abmeldung durch eine Nutzung des neuen Anschlussnutzers entstehen und die auf eine nicht fristgemäße Abmeldung bzw. Ummeldung des Kunden zurückzuführen sind.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
9.1. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit, welche sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes Tarifs richtet, bei Privatkunden beträgt die Mindestlaufzeit jedoch nicht länger als zwei Jahre ab Vertragsbeginn. Die Mindestlaufzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses - mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets möglich, vgl. § 10.4.

9.2. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch, bei Privatkunden auf unbestimmte Zeit und bei Gewerbekunden um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei Privatkunden und zwei Monate bei Gewerbekunden zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle einer Verlängerung des Vertrages kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat, bei Gewerbekunden jedoch nur zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.

9.3. Sofern der vereinbarte Lieferbeginn nicht eingehalten werden kann, weil der Kunde zu diesem Zeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht beliefert werden kann, ist E.VITA berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

9.4. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat außerordentlich zu kündigen. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Er hat seine neue Adresse bei der Kündigung anzugeben.

§ 10 Unterbrechung der Versorgung, Außerordentliche Kündigung
10.1. E.VITA ist in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 GasGVV berechtigt, die Belieferung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieser AGB sowie den weiteren vertraglichen und gesetzlichen Vereinbarungen und Pflichten in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

10.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere dann, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform bzw. elektronisch zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht, ist E.VITA berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Dies ist bei Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann möglich, wenn (a) E.VITA dies nach Verzugseintritt und zwei Wochen vor der Unterbrechung in Textform bzw. elektronisch angedroht hat, (b) E.VITA die Unterbrechung der Versorgung drei Werktage im Voraus angekündigt hat und (c) die Folgen der Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

10.3. Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu tragen.

10.4. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, § 314 BGB. Ein wichtiger Grund liegt – neben den in diesen AGB geregelten Gründen - für E.VITA insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung in Höhe im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform bzw. elektronisch zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht oder (b) der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist und die Sperre zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung andauert. Die Regelung des § 313 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Haftung
11.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gaslieferung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, unbeschadet der Bestimmungen in § 12.2., gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). Der Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe von E.VITA. Auf Anforderung des Kunden wird E.VITA unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie E.VITA bekannt sind oder von E.VITA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

11.2. Die Haftung von E.VITA sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

11.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Widerrufsrecht für Privatkunden
12.1. Der Kunde hat – sollte dieser den vorliegenden Vertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen haben - das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufs-recht auszuüben, muss der Kunde E.VITA (E.VITA GmbH, Zettachring 2 70576 Stuttgart, Tel.: 0711-28441 01, Fax.: 0711-28441 2, E-Mail: service@evita-energie.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E- Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das in AGB am Ende beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

12.2. Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat E.VITA dem Kunden alle Zahlungen, die sie von diesem erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet E.VITA dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde E.VITA einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde E.VITA von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

12.3. Wenn der Kunde einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen hat und zwischen dem Vertragsschluss und der Aufnahme der Belieferung mehr als 6 Monate liegen, steht der Kunde über das Widerrufsrecht gemäß § 13.1. hinaus das Recht zu, den Vertrag bis 14 Tage vor dem vereinbarten Lieferbeginn zu widerrufen. Hat der Kunde einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen, steht diesem Kunden über das Widerrufsrecht gemäß § 13.1. hinaus das Recht zu, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Lieferbeginns zu widerrufen. § 13.1. Satz 3 der AGB findet entsprechende Anwendung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist es erforderlich, dass der Widerruf E.VITA mindestens 14 Tage vor dem vereinbarten Lieferbeginn zugeht. 12.4. Sollte der Kunde den Vertrag Widerrufen, wird E.VITA den Kunden unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber abmelden. Soweit aufgrund des Widerrufs eine Abmeldung vor dem Zeitpunkt des vereinbarten Lieferbeginns aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist und der Kunde von E.VITA mit Gas beliefert wird, hat der Kunde bis zum Zeitpunkt der Abmeldung Wertersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Wertersatz besteht in Höhe des Gaspreises, der sich aus dem vom Kunden beim Vertragsschluss gewählten Tarif ergibt.

§ 13 Höhere Gewalt

Soweit und solange E.VITA an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Erdgases durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist E.VITA zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Insbesondere bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 10.4. Satz 1 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Änderungsvorbehalt
14.1. E.VITA ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sonstigen Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Hierfür hat E.VITA den Kunden rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung und über die Rechte des Kunden zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Übt E.VITA ein Recht zur Änderung der AGB und sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass von E.VITA hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt wird. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.

14.2. Die Unterrichtung bei Änderungen der Vertragsbedingungen erfolgen spätestens 4 Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform. Hat der Kunde mit E.VITA im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. über MyE.VITA-Portal nach § 17), können die Änderungen auch auf diesem Wege mitgeteilt werden.

§ 15 Rechtsnachfolge Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. E.VITA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht und der Rechtsnachfolger der E.VITA eine ähnliche Bonität ausweist.

§ 16 Informationen über die Rechte von Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren
16.1. Schlichtungsstelle
Falls der Kunde Beanstandungen hat, insbesondere solche zum Vertragsabschluss oder zur Qualität unserer Leistungen, so kann der Kunde sich jederzeit formlos an E.VITA wenden. E.VITA wird die Beschwerde zeitnah prüfen und spätestens innerhalb vier Wochen ab Zugang beantworten. Falls E.VITA der Beschwerde nicht abhelfen kann, so kann der Kunde, falls er eine natürliche Person ist, welche die Energie weder für gewerbliche noch für selbständige berufliche Zwecke bezieht (§ 111 a EnWG i. V. m. § 13 BGB), die „Schlichtungsstelle Energie" anrufen (§ 111 b EnWG). Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133 10117 Berlin
Tel.: 0 30 / 2 75 72 40–0 Fax: 0 30 / 2 75 72 40–69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

16.2. Verbraucherservice
Als Verbraucher hat der Kunde überdies jederzeit und unabhängig von einer Beschwerde die Möglichkeit, Kontakt mit dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur aufzunehmen. Dessen Kontaktdaten lauten:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefonisch (Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr): 0 30 / 2 24 80-5 00
Telefax: 0 30 / 2 24 80 – 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

§ 17 MyE.VITA-Online Portal
17.1. E.VITA betreibt das MyE.VITA-Portal online auf seiner Website unter www.evita-energie.de bzw. per MyE.VITA-App. Der Kunde kann sich freiwillig im MyE.VITA-Portal registrieren; bezieht der Kunde einen Onlinetarif, ist er verpflichtet, sich im MyE.VITA-Portal zu registrieren. Die nachfolgend dargestellten Sonderregelungen gelten für alle Kunden, die sich im MyE.VITA-Portal registriert haben, jeweils ab dem Zeitpunkt dieser Registrierung.

17.2. Anstatt Rechnungen, Kündigungen und sonstigen Schreiben schriftlich zu übersenden, wird E.VITA diese jeweils im MyE.VITA-Portal hinterlegen. Mitteilungen zu Änderungen der Preise nach § 4 Abs. 4 erhält der Kunde ebenfalls elektronisch. Über die Verfügbarkeit von Rechnungen, Kündigungen und sonstigen Schreiben erhält der Kunde jeweils eine E-Mail-Benachrichtigung an seine im MyE.VITA-Portal angegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen bzw. sonstigen Schreiben dort abzurufen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der in Abs. 1 genannten Registrierung ununterbrochen während der Vertragsdauer bis zum Zeitpunkt der Schlussrechnung des Lieferanten eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, durch die gewährleistet ist, dass der Kunde die vom Lieferanten abgegebenen E-Mail-Benachrichtigungen erhält (insbesondere bei der Verwendung von Schutzprogrammen wie Spamfiltern, Firewalls, etc.). Der Kunde verpflichtet sich, bei Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich seine im MyE.VITA-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu aktualisieren.

17.3. Rechnungen, Kündigungen und sonstige im MyE.VITA-Portal hinterlegte Schreiben des Lieferanten gelten dann als dem Kunden zugegangen, wenn der Kunde vom Lieferanten durch eine E-Mail informiert wurde, dass neue Nachrichten bzw. Dokumente im MyE.VITA-Portal hinterlegt wurden. Dies gilt nicht, wenn das MyE.VITA-Portal aufgrund einer technischen Störung nicht erreichbar ist. In diesem Fall tritt der Zugang erst nach Behebung der technischen Störung ein.

17.4. Wenn der Kunde die Kommunikation ausschließlich per Post wünscht, ist E.VITA berechtigt, für jedes Schreiben eine Gebühr für Porto und Versand zu erheben.

§ 18 Sonstiges, REMIT, EMIR, Gerichtsstand
18.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jedwede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel. Zur Vereinbarung mündlicher Abreden sind die Mitarbeiter von E.VITA sowie deren Beauftragte (z. B. Callcenter), die nicht vertretungsberechtigt sind, nur mit der Maßgabe (aufschiebende Bedingung) ermächtigt, dass diese Abreden von E.VITA unverzüglich und schriftlich bestätigt werden. Individuelle mündliche Vertragsabreden mit vertretungsberechtigten Personen von E.VITA sowie deren Beauftragter werden dadurch nicht ausgeschlossen.

18.2. Fällt der Kunde (a) wegen einer Verbrauchskapazität von mehr als 600 GWh pro Jahr (bezogen auf die Wirtschaftseinheit) der europäischen Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts REMIT (Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency) oder (b) der Verordnung zur Regulierung des außerbörslichen Handels mit Derivat-Produkten EMIR (European Market Infrastructure Regulation), ist er verpflichtet, E.VITA hiervon vor dem Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.

18.3. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Stuttgart. § 102 EnWG bleibt unberührt.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der hier geregelten AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken bzw. sofern sich die maßgebenden Rahmenbedingungen ändern.

Stand: November 2025

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