Die Bundesregierung hat am 5. April 20223 ein Gesetz zur Anpassung des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) und des Erdgas-Wärmepreisbremsen-Gesetzes (EWPBG) beschlossen, das voraussichtlich im August 2023 in Kraft treten soll. Gegenstand des Gesetzentwurfes sind neben technischen und redaktionellen Anpassungen, Neuregelungen für Heizstromkunden sowie der Umgang mit nachträglich eingebauten Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen hinsichtlich der Verbrauchsprognose. Weiterhin beinhaltet der Gesetzesentwurf Härtefallregelung für coronabedingte Minderverbräuche im Referenzjahr 2021.
Bei Belieferung einer Netzentnahmestelle mit Jahresverbrauch < 30.000 kWh über einen tageszeitvariablen Tarif Schwachlast- oder Niedertarif und Hochtarif wird es ein abweichender Referenzpreis geben (Ermittlung aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 ct/ kWh, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 ct/kWh, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche. Referenzpreise jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). Laut der Novelle ist der Energielieferant berechtigt, die Entlastung ab in Krafttreten des Gesetzes (voraussichtlich August) im Wege einer einmaligen Zahlung zu gewähren.
Letztverbraucher oberhalb 1,5 GWh Jahresverbrauch, wenn diese im Referenzjahr 2021 coronabedingt einen atypischen Minderverbrauch hatten, müssen bei der Prüfstelle einen Antrag auf Entlastung stellen.
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Diese Preisbremsen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt. Über die Umsetzung der Preisbremsen und die damit verbundene Entlastung werden wir Sie als Kunden zeitnah mit einem Schreiben informieren.
Die Energiepreisbremsen funktionieren für Sie als Haushalt oder als kleines Unternehmen wie folgt:
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis Ihres aktuellen Tarifs.
Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
Für die Energie, die Sie über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Ja. Die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas, Wärme und Strom aus dem jeweiligen Netz. Sie wirken sich aber nicht auf alle Lieferverträge gleichermaßen aus. Letztlich hängt die Anwendbarkeit der konkreten Vorschriften von den darin enthaltenen Verpflichtungen ab.
So treffen die Gesetze zwar für die Frage, ob dem Letztverbraucher ein Entlastungsbetrag zusteht eine Regelung, darüber hinaus dürften die weitergehenden Regelungen der Gesetze, insbesondere die Vorgaben zur Vertragsgestaltung und Missbrauchsverbot nicht einschlägig sein, wenn der vertraglich vereinbarte Preis den jeweiligen Referenzpreis übersteigt.
Wichtig: diese Regelungen gelten nur für die Verträge, für die eine Entlastung erfolgt.
Dies ergibt sich entweder aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen oder auch teilweise direkt aus den im StromPBG und im EWPBG enthaltenen Vorschriften. So gelten beispielsweise die in §§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 EWPBG oder § 12 Abs. 1 StromPBG enthaltenen Vorgaben zur Anpassung des Grundpreises nur dann, wenn der Letztverbraucher eine Entlastung nach den Preisbremsengesetzen erhält.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.
Tipps zum Energiesparen finden Sie hier auf unserem Blog - ENERGIE SPAREN- und auf der Website www.sparenwasgeht.de
Quelle:
Film: https://sparenwasgeht.de/strom-und-gaspreisbremse-so-sollen-sie-funktionieren/
Rechteinhaber: BDEW
Als Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) wenden Sie sich bitte an KAM-Vrtrbvt-nrgd.
FAQ-Liste zur Strom- und Gaspreisbremse des BMWK mehr Informationen finden Sie hier.
Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen oder zurücküberwiesen (ggf. anpassen, falls der genaue Soforthilfebetrag zurücküberwiesen wird).
Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember.
Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.
Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).
Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).
Die Soforthilfe und somit der Dezember-Abschlag geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.
Wird die Energie knapp, steigen die Preise. Aus der Politik kommen Maßnahmen, die diese Preissteigerungen abfedern sollen. Die Umsetzung ist sehr kompliziert, weil in Millionen Kundenverträge und Abrechnungsvereinbarungen eingegriffen werden muss.
200 Milliarden Euro. So viele neue Schulden darf der Bund maximal aufnehmen, um die Mehrausgaben der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen durch die hohen Energiepreise bestmöglich abzufedern. Darauf haben sich der Bund und Länder Anfang November 2022 geeinigt. Im Kreditrahmen des „Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds“ sind unter anderem Gelder für die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse eingeplant. Allein für die Gas-/Wärmepreisbremse sind dabei 50 Milliarden Euro vorgesehen. Das Gesetz wurde nun am 16. Dezember 2022 final im Bundesrat verabschiedet.
Als erste Entlastungsmaßnahme wurde bereits die Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Diese Maßnahme gilt seit Oktober 2022. Außerdem wird es für die Haushaltskunden eine Soforthilfe im Dezember geben, die gestiegene Kosten bei Gas und Fernwärme für Dezember, Januar und Februar abmildert. Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird diese Hilfe etwa in Höhe des Dezemberabschlags für die Gasrechnung erfolgen. Für die Preisbremsen gilt Folgendes: Ab März 2023 bis April 2024 wird Gas für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen noch 12 Cent, Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde kosten. Diese Preise gelten für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Außerdem gibt es eine weitere Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023, die zeitlich aber auch erst im März umgesetzt werden.
Ganz ähnlich ist auch die Strompreisbremse ausgestaltet. Für den Strom zahlen vor allem private Haushalte demnach nicht mehr als 40 Cent pro Kilowattstunde– aber nur für 80 Prozent des für die Abschläge zu Grunde gelegten Verbrauchs. Diese Prognose richtet sich nach dem Vorjahresverbrauch. Ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis mit dem Energieversorger höher wird die Differenz aus dem Fond finanziert und gezahlt. Die Abwicklung erfolgt über die Energieversorger und wird die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht belasten. Unternehmen mit größeren Verbräuchen und Industriekunden müssen für 70 Prozent des Stromverbrauchs 13 Cent zahlen. Zusätzlich wird der Anstieg der sogenannten Netzentgelte gedämpft. Einen Anteil des Überschusserlöses, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen, schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreiszahlung zu finanzieren. Die Strompreisbremse soll zum 1. März 2023 umgesetzt werden und zunächst bis Ende 2023 gelten. Auch für die Monate Januar und Februar soll es dann praktisch rückwirkend eine Entlastung für Strom geben.
Ursprünglich sollten Strom- und Gaspreisbremse schon am 18. November 2022 vom Bundeskabinett und Anfang Dezember vom Bundestag beschlossen werden. Das beschlossene Konzept mit der Abwicklung über die Energieversorger ist sehr komplex, vor allem im Strombereich.
Insgesamt ist die Umsetzung der nun geplanten weiteren Entlastungen durch die Preisbremsen für Strom- und Gasversorger eine riesige Herausforderung. Zu unterschiedlich sind die Millionen von Verträgen, zu komplex die Anforderungen an das IT-System, um die einzelnen Entlastungsbeträge für Millionen von Kunden zu bestimmen.
Text: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.