Steuern, Abgaben und Umlagen 2016

Steuern, Abgaben und Umlagen 2016

Sonntag, 06. November 2005
Wichtige Energiegesetze

Jedes Jahr zum 15. Oktober werden die neuen Umlagen auf den Strompreis bekanntgegeben, die sich auf den Strompreis im Folgejahr auswirken. Besonderheiten in diesem Jahr: Aufgrund des verzögerten Gesetzgebungsprozesses des KWK-Gesetzes können die Übertragungsnetzbetreiber keine verbindliche Höhe für die Offshore-Haftungs-Umlage sowie die KWK-Umlage angeben. Sie gehen aber davon aus, dass die Umlage 0,445 ct/kWh betragen wird. Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde in diesem Jahr nicht veröffentlicht, da die entsprechende Verordnung zum Jahresende außer Kraft tritt.

Lesen Sie selbst, wie sich die Umlagen, Steuern und Abgaben im Einzelnen entwickelt haben und wie sie ab dem 1. Januar 2016 ausfallen werden.

EEG-Umlage

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage ist seit dem Vorjahr von 6,17 ct/kWh auf kWh 6,354 ct/kWh gestiegen.

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gesetzlich gefördert. Die EEG-Umlage ist eine öffentliche Abgabe, durch die der Staat den Ausbau der Erneuerbaren Energien fördert. Sie fließt über die EEG-Einspeisevergütung und die Kette Stromverbraucher-Stromlieferant-Übertragungsnetzbetreiber-Verteilnetzbetreiber den Betreibern von EEG-Anlagen zu und dient somit der Förderung Erneuerbare Energien. Ab 01.01.2016 beträgt die EEG-Umlage 6, 354 ct/kWh. Auch hier kann das Produzierende Gewerbe von einer reduzierten Umlage profitieren.

KWK-Aufschlag

KWK-Aufschlag

Der KWK-Aufschlag ist von 0,254 ct/kWh auf 0,445 ct/kWh gestiegen.

Mit dem KWK-Aufschlag wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gesetzlich gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben. KWK-Anlagenbetreiber haben bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen einen Anspruch auf die gesetzlichen Fördersätze für den eingespeisten Strom. Der KWK-Aufschlag ab 01.01.2016 beträgt 0,445 ct/kWh.

§ 19 StromNEV-Umlage

§ 19 StromNEV-Umlage

Die Umlage nach § 19 StromNEV ist von 0,237 ct/kWh auf 0,378 ct/kWh gestiegen.

Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Des Weiteren dient die Abgabe zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Die aus den Entlastungen der StromNEV entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben. Die Umlage auf den Strompreis nach § 19 StromNEV ist für das Jahr 2016 auf 0,378 ct/kWh gestiegen.

Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG

Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG


Die Offshore-Haftungsumlage von -0,051 ct/kWh auf  0,04 ct/kWh gestiegen.

Mit der Offshore-Haftungsumlage werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die Offshore-Haftungsumlage wird seit dem 1. Januar 2013 erhoben. Im Jahr 2015 betrug sie -0,051 ct/kWh für Verbräuche unterhalb von 1.000.000 kWh/Jahr. Ab dem 01.01.2016 wird die Umlage 0,04 ct/kWh betragen.

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2016 nicht mehr erhoben.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Da die entsprechende Verordnung zum Jahresende 2015 ausgelaufen ist und für den Zeitraum ab 1.1.2016 momentan keine neue Verordnung vorliegt, erfolgt bis auf weiteres keine Erhebung einer Umlage für abschaltbare Lasten.

Stromsteuer

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist stabil geblieben und beträgt 2,05 ct/kWh.

Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/ Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Jeder Verbrauch von Energie wird grundsätzlich besteuert. Ein großer Teil des Stromsteueraufkommens fließt in den zusätzlichen Bundeszuschuss für die gesetzliche Rentenversicherung. Im Rahmen der Steuerabgaben gibt es für energieintensive Unternehmen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten. Der Regelsteuersatz beträgt bei der Stromsteuer 2,05 ct/kWh.

Energiesteuer

Energiesteuer

Die Energiesteuer ist stabil geblieben und beträgt 0,55 ct/kWh.

Diese Steuer ist ein Bestandteil des Energiesteuergesetzes und regelt die Besteuerung fossiler Energien zur Erzeugung von Wärme und/ oder Strom. Der Satz liegt bei 0,55 ct/ kWh. Erdgas als Kraftstoff ist hiervon ausgenommen und unterliegt einer eigenen Besteuerung. Der Energiesteuersatz für Erdgas beträgt 0,55 Ct./kWh netto (0,65 Ct./kWh inkl. USt.).

Hinweis:

Sollte sich der Strom- oder Gaspreis aufgrund veränderter Preisbestandteile erhöhen, so haben Kunden auf Grundlage von § 5 Abs. 2 StromGVV/ GasVV das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.

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