Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EVITA GmbH für Haushaltskunden
§ 1 Stromlieferung
Die EVITA GmbH, (im Folgenden »EVITA« genannt) liefert ihren Kunden („Kunde“ genannt) an ihre Verbrauchsstelle Strom. Die Lieferpflicht ist dabei durch die technischen Übertragungsmöglichkeiten des Verteilungsnetzes und des Hausanschlusses begrenzt. Die Belieferung von Hausbedarfsanlagen (zum Beispiel Hausbeleuchtung, Aufzüge und Waschküchen) und gemeinschaftlich genutzten Anlagen ist ausgeschlossen. Ebenso sind die Belieferung von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken) und die Nutzung des gelieferten Stroms für gewerbliche Zwecke ausgeschlossen.
§ 2 Strompreis
Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie rechtzeitig zu bezahlen. Der zu zahlende Strompreis ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist bzw. aus der Vertragsbestätigung. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei EVITA erfragen. Die Preise für private Kunden verstehen sich einschließlich Entgelten bzw. Abgaben (Entgelte für den Netzzugang, Konzessionsabgabe, Entgelte aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes) sowie Steuern, insbesondere Stromsteuer und Umsatzsteuer. Der Preis für gewerblich tätige Kunden versteht sich einschließlich der genannten Entgelte bzw. Abgaben und Stromsteuer, jedoch zuzüglich Umsatzsteuer. Gewerblich tätige Kunden sind Personen, welche die elektrische Energie für gewerbliche oder berufliche Zwecke benötigen oder nutzen. Bei Tarifen, die getrennt nach Hochtarifanteil (HT) und Niedertarifanteil (NT) aufgeteilt sind, werden die HT- und NT-Zeiten vom Verbindungsnetzbetreiber festgelegt.
§ 3 Preisänderungen
Sollten sich durch die Neueinführung oder Änderung von Steuern, Abgaben, Gesetzen sowie Verordnungen EVITA`s Kosten für die Erzeugung, die Übertragung, Verteilung oder der Handel mit elektrischer Energie unmittelbar oder mittelbar erhöhen oder verringern, so werden die Preise dementsprechend erhöht oder verringert. Diese Berechtigung steht ab Inkrafttreten der betreffenden Regeln in der jeweils gültigen Höhe soweit die gesetzliche Regelung dem nicht entgegen steht. EVITA wird den Kunden über die Anpassung der Preise in geeigneter Weise, z.B. durch Rechnungslegung informieren. Die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht nicht bei einer Preisänderung gemäß § 3 Satz 1 bis 3.
EVITA ist berechtigt, die Preise Ihrer Produkte aus triftigem Grund zu ändern. Über beabsichtigte Preisänderungen wird EVITA den Kunden spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Preisänderung in Textform (z.B. Brief, E-mail, Fax) informieren. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information in Textform zu kündigen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei EVITA.
§ 4 Zahlung
EVITA bietet je nach Tarifwahl verschiedene Bezahlungsarten an. Sofern die Bezahlung per Bankeinzug vereinbart ist, erteilt der Kunde EVITA während der Vertragslaufzeit für die Abschläge und den jährlichen Rechnungsbetrag eine Einzugsermächtigung. Sofern der Kunde die Einzugsermächtigung widerruft, stellt EVITA die ihr hierdurch entstandenen Kosten (z.B. für Rücklastschriften) in Rechnung. Eventuell entstehende Guthaben wird EVITA auf das vom Kunden angegebene Konto erstatten. Im Falle der Vereinbarung anderer Zahlungsweisen als der Einzugsermächtigung, fordert EVITA nicht explizit und regelmäßig zur Zahlung auf. Der Kunde trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für einen termingerechten Eingang der Zahlungen bei EVITA.
§ 5 Datenschutz, WirtschaftsauskunfteienEVITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. EVITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Billing, das Mahnwesen und der Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Der Kunde willigt ein, dass EVITA der Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden bzw. der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der Schufa / Creditreform über seine Bonität und seinen Scorewert i.S.d. § 28 b BDSG erhält. Unabhängig davon wird EVITA an Auskunfteien (Schufa und/oder CEG Creditreform) auch personenbezogene Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Rücklastschriften und/oder Nichtzahlung etc.) übermitteln, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG vorliegen. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. EVITA wird Sie hierauf im Falle des Zahlungsverzuges nochmals hinweisen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann EVITA die Annahme des Antrages auf Stromlieferung verweigern oder von der Zahlung einer der Höhe nach im Einzelfall von EVITA festgesetzten Sicherheit abhängig machen.
§ 6 Vertragsbeginn/Lieferbeginn
Das Vertragsverhältnis kommt mit Bestätigung in Textform durch EVITA zu Stande (Vertragsbestätigung), jedenfalls spätestens mit Belieferung. In der Bestätigung wird das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns genannt. Der Lieferbeginn kann durch den Ablöse- und Anmeldungsprozess des Stromerzeugers bzw. des bisherigen Stromanbieters variieren. Die Stromlieferung beginnt erst mit dem Tag, der auf die Beendigung eines gegebenenfalls vorhandenen, anderen Stromliefervertrages folgt. Zur Abrechnung der gelieferten Energie wird der Zählerstand der Verbrauchsstelle zum Lieferbeginn durch EVITA aufgrund bisheriger Verbrauchswerte dieser Verbrauchsstelle rechnerisch ermittelt. Sollte der bestehende Stromliefervertrag nicht innerhalb von 6 Monaten kündbar sein, so ist jeder Partner berechtigt den Vertrag zu kündigen.
§ 7 Umzug
Beim Umzug des Kunden wird für die neue Verbrauchsstelle automatisch ein neuer Vertrag abgeschlossen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Kunden im Falle des Umzuges nur bei Hinzutreten besonderer persönlicher Gründe, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von EVITA unzumutbar machen oder wenn eine Belieferung von EVITA am neuen Wohnort nicht oder unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, zulässig. Im Falle eines Umzuges, der nicht ausnahmsweise zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wird das Produkt zugrunde gelegt, welches in dieser Region des neuen Anschlusses von EVITA angeboten wird und dem des ursprünglichen Produkts am nächsten kommt. Der Kunde teilt hierzu EVITA mindestens acht Wochen vor einem Umzug den Umzugstermin und die Adresse der neuen Verbrauchsstelle mit, sowie unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle. EVITA erstellt anhand dieses Zählerstandes eine Endabrechnung für diese Verbrauchsstelle. Der Kunde ist bis zur Mitteilung eines Endzählerstandes für die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie zur Zahlung verpflichtet.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Mindestlaufzeit des Vertrages richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende der Mindestlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch um jeweils weitere sechs Monate. Bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist EVITA von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn EVITA an der Stromlieferung gehindert ist auf Grund von höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung EVITA nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien sind nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Für EVITA liegt insbesondere ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung nicht nachgekommen ist und EVITA die Kündigung spätestens zwei
Wochen zuvor angedroht hat.
§ 10 Haftung
Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Nutzung des Netzanschlusses erleidet, haftet der Netzbetreiber gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV). Auf Nachfrage wird EVITA dem Kunden unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammen hängen, sofern EVITA diese bekannt sind oder sie von EVITA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen haftet EVITA – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von EVITA, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten von Erfüllungsgehilfen von EVITA verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Für Schäden, die durch gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von EVITA weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden, haftet EVITA nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung wiederum auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform per Brief, Fax, E-mail widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die EVITA GmbH, Elwertstr. 3, 70372 Stuttgart. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können empfangene Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurück gewährt werden, müssen die Parteien insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
§ 12 Änderungsvorbehalt
Bei Vorliegen eines triftigen Grundes ist EVITA berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe nicht schriftlich widerspricht. EVITA wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Widerspruchsmöglichkeit besonders hinweisen.
Stand: Juli 2010







