AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der E.VITA GmbH für Geschäftskunden

§ 1 Stromlieferung

Die E.VITA GmbH, (im Folgenden »E.VITA« genannt) liefert ihren Kunden („Kunde“ genannt) an ihre Verbrauchsstelle Strom. Die Lieferpflicht ist dabei durch die technischen Übertragungsmöglichkeiten des Verteilungsnetzes und des Hausanschlusses begrenzt. E.VITA beliefert den Kunden mit Strom im Niederspannungsbereich bis 100.000 kWH pro Jahr. Die Belieferung von Hausbedarfsanlagen (zum Beispiel Hausbeleuchtung, Aufzüge und Waschküchen) und gemeinschaftlich genutzten Anlagen ist ausgeschlossen. Ebenso sind die Belieferung von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken) und die Lieferung des Stroms zur Weiterleitung durch den Kunden an Dritte ausgeschlossen.

§ 2 Strompreis

Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie rechtzeitig zu bezahlen. Der zu zahlende Strompreis ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist bzw. aus der Vertragsbestätigung. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei E.VITA erfragen. Die Preise für gewerblich tätige Kunden verstehen sich einschließlich Entgelten bzw. Abgaben (Entgelte für den Netzzugang, Konzessionsabgabe, Entgelte aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes) sowie Steuern insbesondere Stromsteuer. Die Preise erhöhen sich um die Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Gewerblich tätige Kunden sind Personen, welche die elektrische Energie für gewerbliche oder berufliche Zwecke benötigen oder nutzen. Bei Tarifen, die getrennt nach Hochtarifanteil (HT) und Niedertarifanteil (NT) aufgeteilt sind, werden die HT und NT Zeiten vom Verteilungsnetzbetreiber festgelegt.

§ 3 Preisänderungen

Sollten sich durch die Neueinführung oder Änderungen von Steuern, Abgaben, Gesetzen sowie Verordnungen E.VITAs Kosten für die Erzeugung, die Übertragung, Verteilung oder den Handel mit elektrischer Energie unmittelbar oder mittelbar erhöhen oder verringern, so werden die Preise dementsprechend erhöht oder verringert. Diese Berechtigung besteht ab Inkrafttreten der betreffenden Regelung in der jeweils gültigen Höhe, soweit die gesetzliche Regelung dem nicht entgegensteht. E.VITA wird den Kunden über die Anpassung der Preise in geeigneter Weise, z. B. durch Rechnungslegung informieren. E.VITA ist berechtigt, die Preise Ihrer Produkte aus triftigem Grund zu ändern. Eine Änderung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder den Betrieb / die Nutzung des Verteilnetzes oder die Nutzung der vorgelagerten Netze ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Über beabsichtigte Preisänderungen wird E.VITA den Kunden spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Preisänderung in Textform (z.B. Brief, E-mail, Fax) informieren. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information in Textform zu kündigen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei E.VITA. Die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht nicht bei einer Preisänderung gemäß § 3 Satz 1 (gesetzliche Änderung).

§ 4 Zahlung

E.VITA bietet je nach Tarifwahl verschiedene Bezahlungsarten an. Sofern die Bezahlung per Bankeinzug vereinbart ist, erteilt der Kunde E.VITA während der Vertragslaufzeit für die Abschläge und den jährlichen Rechnungsbetrag eine Einzugsermächtigung. Sofern der Kunde die Einzugsermächtigung widerruft, stellt E.VITA die ihr hierdurch entstandenen Kosten (z.B. für Rücklastschriften) in Rechnung. Eventuell entstehende Guthaben wird E.VITA auf das vom Kunden angegebene Konto erstatten. Im Falle der Vereinbarung anderer Zahlungsweisen als der Einzugsermächtigung, fordert E.VITA nicht explizit und regelmäßig zur Zahlung auf. Der Kunde trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für einen termingerechten Eingang der Zahlungen bei E.VITA.

§ 5 Datenschutz, Wirtschaftsauskunfteien

E.VITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. E.VITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Billing, das Mahnwesen und der Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Der Kunde willigt ein, dass E.VITA der Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden bzw. der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der Schufa / Creditreform über seine Bonität erhält. Unabhängig davon wird E.VITA an die Schufa auch Daten auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Darüber hinaus ist E.VITA berechtigt, den Namen und die Adresse des Kunden sowie den Tatbestand der Leistungsstörungen an Inkassounternehmen und Auskunfteien z.B. CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss u.a. zu deren Schutz von finanziellen Verlusten und zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit / Bonität des Kunden zu melden, wenn E.VITA auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist sowie um bei diesen Einrichtungen Auskünfte über den Kunden einzuholen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann E.VITA die Annahme des Antrages auf Stromlieferung verweigern oder von der Zahlung einer der Höhe nach im Einzelfall von E.VITA festgesetzten Sicherheit abhängig machen.

§ 6 Vertragsbeginn/Lieferbeginn

Das Vertragsverhältnis kommt mit Bestätigung in Textform durch E.VITA zu Stande (Vertragsbestätigung), jedenfalls spätestens mit Belieferung. In der Bestätigung wird das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns genannt. Der Lieferbeginn kann durch den Ablöse- und Anmeldungsprozess des Stromerzeugers bzw. des bisherigen Stromanbieters variieren. Die Stromlieferung beginnt erst mit dem Tag, der auf die Beendigung eines gegebenenfalls vorhandenen, anderen Stromliefervertrages folgt. Zur Abrechnung der gelieferten Energie wird der Zählerstand der Verbrauchsstelle zum Lieferbeginn durch E.VITA aufgrund bisheriger Verbrauchswerte dieser Verbrauchsstelle rechnerisch ermittelt. Sollte der bestehende Stromliefervertrag nicht innerhalb von 6 Monaten kündbar sein, so ist jeder Partner berechtigt den Vertrag zu kündigen.

§ 7 Umzug

Beim Umzug des Kunden wird für die neue Verbrauchsstelle automatisch ein neuer Vertrag ab geschlossen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Kunden im Falle des Umzuges nur bei Hinzutreten besonderer persönlicher Gründe, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von E.VITA unzumutbar machen oder wenn eine Belieferung von E.VITA am neuen Wohnort nicht oder unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, zulässig. Im Falle eines Umzuges, der nicht ausnahmsweise zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wird das Produkt zugrunde gelegt, welches in dieser Region des neuen Anschlusses von E.VITA angeboten wird und dem des ursprünglichen Produkts am nächsten kommt. Der Kunde teilt hierzu E.VITA mindestens acht Wochen vor einem Umzug den Umzugstermin und die Adresse der neuen Verbrauchsstelle mit, sowie unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle. E.VITA erstellt anhand dieses Zählerstandes eine Endabrechnung für diese Verbrauchsstelle. Der Kunde ist bis zur Mitteilung eines Endzählerstandes für die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie zur Zahlung verpflichtet.

§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

Die Mindestlaufzeit des Vertrages richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende der Mindestlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch um jeweils weitere sechs Monate. Bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn E.VITA an der Stromlieferung gehindert ist auf Grund von höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung E.VITA nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

§ 9 Außerordentliche Kündigung

Beide Parteien sind nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Für E.VITA liegt insbesondere ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung nicht nachgekommen ist und E.VITA die Kündigung spätestens zwei Wochen zuvor angedroht hat.

§ 10 Haftung

Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Nutzung des Netzanschlusses erleidet, haftet der Netzbetreiber gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV). Auf Nachfrage wird E.VITA dem Kunden unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammen hängen, sofern E.VITA diese bekannt sind oder sie von E.VITA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen haftet E.VITA – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von E.VITA, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten von Erfüllungsgehilfen von E.VITA verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Für Schäden, die durch gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von E.VITA weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden, haftet E.VITA nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung wiederum auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§11 Änderungsvorbehalt

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes ist E.VITA berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe nicht schriftlich widerspricht. E.VITA wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Widerspruchsmöglichkeit besonders hinweisen.

Stand: Juni 2009

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