AGB Strom/Gewerbekunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der E.VITA GmbH für die Belieferung von Gewerbekunden mit Strom

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbindung mit dem Stromlieferungsvertrag regeln abschließend das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Versorgung mit Strom zwischen E.VITA GmbH (nachfolgend „E.VITA“ genannt) und den von dieser mit Strom versorgten Endverbrauchern (nachfolgend „Kunden“ genannt).

§ 2 Stromlieferung, Vertragsgegenstand

E.VITA GmbH liefert ihren Kunden an ihre Verbrauchsstelle Strom. Die Lieferpflicht ist dabei durch die technischen Übertragungsmöglichkeiten des Verteilungsnetzes und des Hausanschlusses begrenzt. Die Belieferung von Hausbedarfsanlagen (zum Beispiel Hausbeleuchtung, Aufzüge und Waschküchen) und gemeinschaftlich genutzten Anlagen sind ausgeschlossen.

§ 3 Strompreis

Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie rechtzeitig zu bezahlen. Der zu zahlende Strompreis ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist bzw. aus der Vertragsbestätigung. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei E.VITA erfragen. Die Preise für gewerbliche Kunden verstehen sich einschließlich Entgelten bzw. Abgaben (Entgelte für den Netzzugang, Konzessionsabgabe, Entgelte aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)) sowie der Stromsteuer, jedoch zuzüglich der aktuell gültigen Umsatzsteuer. Bei Tarifen, die getrennt nach Hochtarifanteil (HT) und Niedertarifanteil (NT) aufgeteilt sind, werden die HT und NT Zeiten vom örtlichen Verteilnetzbetreiber festgelegt.

§ 4 Preisänderungen

4.1 Preisanpassungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 StromGVV, d. h. Preisanpassungen erfolgen nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB, wobei für Preiserhöhungen und für Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe gelten. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Im Fall von Preisänderungen steht dem Kunden das Recht zu, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende jenes Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung vorausgeht. Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit, den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und an E.VITA zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zu Grunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann wird E.VITA durch Schätzung ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

4.2 Sofern eine Energiepreis-Garantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer (Steuern nach EEG, KWKG, StromStG, KAV) sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern und der Netznutzungsentgelte des ortsansässigen Netzbetreibers. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern in der Energiewirtschaft und der Netznutzungsentgelte des ortsansässigen Netzbetreibers während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

4.3 Sofern eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer (Steuern nach EEG, KWKG, StromStG, KAV) sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern in der Energiewirtschaft während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

4.4 Sofern eine Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz-und/oder Stromsteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern in der Energiewirtschaft während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

§ 5 Zahlung und Abrechnung

5.1. E.VITA berechnet dem Kunden monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum ermittelt. Während einer Abrechnungsperiode werden grundsätzlich gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Liegt die letzte Jahresrechnung nicht vor, ist E.VITA auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändert sich der Strompreis gem. vorstehender Regelungen, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden. Die Abschlagsbeträge werden am jeweils letzten Werktag des Belieferungsmonats zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung einer Einzugsermächtigung vom auf dem Auftrag angegebenen Konto eingezogen. E.VITA bietet je nach Tarifwahl verschiedene Bezahlungsarten an. Erteilt der Kunde bzw. der Kontoinhaber E.VITA eine entsprechende Einzugsermächtigung (per Lastschrift) auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto bei einem inländischen Geldinstitut, macht E.VITA hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Abschlagszahlung als auch hinsichtlich der Abrechnung eventueller Nachzahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung Gebrauch.

Kommt es bei der Einziehung fälliger Zahlungen zu Rücklastschriften oder bei der Vorlage eines Schecks zur Nichteinlösung, ohne dass E.VITA dies zu vertreten hat, ist E.VITA berechtigt, hierfür eine Schadenspauschale von EUR 8,00 (Lastschrift) und EUR 7,00 (Nichteinlösung des Schecks) zu berechnen. Dem Kunden steht es offen nachzuweisen, dass E.VITA tatsächlich kein oder nur ein wesentlich (mindestens 10 Prozent) geringerer Schaden entstanden ist. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrechnung dem auf dem Auftrag angegebenen Konto gutgeschrieben. Im Falle der Vereinbarung anderer Zahlungsweisen als der Einzugsermächtigung fordert E.VITA nicht explizit und regelmäßig zur Zahlung auf. Der Kunde trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für einen termingerechten Eingang der Zahlungen bei E.VITA.

5.2 Zum Ende jedes Abrechnungsjahres bzw. Ende des Lieferverhältnisses wird von E.VITA eine Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Die Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Der Zählerstand wird entsprechend der StromGVV vom zuständigen Messdienstleister oder auf Wunsch von E.VITA oder des zuständigen Messdienstleisters mittels Zählerablesekarte vom Kunden selbst abgelesen. In Ausnahmefällen kann der Zählerstand auch von einem Beauftragten von E.VITA oder einem Beauftragten des zuständigen Messdienstleisters abgelesen werden. Solange der Kunde den Zählerstand nicht, wie von E.VITA gewünscht, selbst abliest und aufforderungsgemäß mitteilt, kann E.VITA den Verbrauch schätzen. Dies gilt auch, wenn der Beauftragte des zuständigen Messdienstleisters oder der Beauftragte von E.VITA keinen Zugang zu dem Stromzähler erhält. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

5.3 Ergibt sich bei der Jahresverbrauchsabrechnung ein Guthaben, so wird dieses von E.VITA mit den folgenden Abschlagszahlungen so lange verrechnet, bis das Guthaben aufgebraucht ist und der Kunde dieser Vorgehensweise nicht widerspricht. Im Falle von Preisänderungen ist E.VITA berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt ausschließlich nach Beendigung des Liefervertrags, sofern alle offenen Positionen ausgeglichen sind. Jahresverbrauchsabrechnungen bzw. Schlussrechnungen werden 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden fällig. Sofern der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung in Textform widerspricht, gilt diese als genehmigt. E.VITA wird den Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung auf diese Bestimmung und die Folgen eines nicht fristgerechten Widerspruches hinweisen.

§ 6 Änderung von kalkulationsrelevanten Komponenten

Ändern sich wesentliche Kalkulationsgrundlagen eines Preises durch Wegfall oder Übergang einer Komponente in eine andere Komponente auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen, so handelt es sich hierbei nicht um Preisanpassungen nach § 4, sondern um einen komplett neuen Preis. § 4 gilt entsprechend. Eine bestehende Energiepreis-Garantie wird bei Annahme der neuen Kalkulationsgrundlage auf den neuen Preis übertragen.

§ 7 Datenschutz, Wirtschaftsauskunfteien, Einwilligung zur Übermittlung von Daten

E.VITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. E.VITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Zahlwesen, das Mahnwesen und die Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Der Kunde willigt ein, dass E.VITA der Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss bzw. der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co.

KG, Gasstrasse 18, 22761 Hamburg Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der Schufa / Creditreform / Bürgel über seine Bonität erhält. Unabhängig davon wird E.VITA an die Schufa / Creditreform / Bürgel auch Daten auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermitteln. Die Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Darüber hinaus ist E.VITA berechtigt, den Namen und die Adresse des Kunden sowie den Tatbestand der Leistungsstörungen an Inkassounternehmen und Auskunfteien, z. B. Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co.
KG, Gasstrasse 18, 22761 Hamburg u. a. zu deren Schutz von finanziellen Verlusten und zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit / Bonität des Kunden zu melden, wenn E.VITA auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, sowie um bei diesen Einrichtungen Auskünfte über den Kunden einzuholen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann E.VITA die Annahme des Antrages auf Stromlieferung verweigern oder von der Zahlung einer der Höhe nach im Einzelfall von E.VITA festgesetzten Sicherheit abhängig machen. Der Kunde kann Auskunft bei der Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden, der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss bzw. der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstrasse 18, 22761 Hamburg über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

§ 8 Vertragsbeginn/Lieferbeginn

Die Stromlieferung beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zu beachtenden Kündigungsfristen des Vorversorgers sowie der gesetzlichen einmonatigen Vorankündigungsfrist beim örtlichen Verteilnetzbetreiber. Dies ist bei einer Beauftragung bis zum 5. eines Monats in der Regel der 1. des übernächsten Monats, sofern der Vorversorger die Kündigung zuvor gegenüber dem örtlichen Verteilnetzbetreiber bestätigt hat. Bei einer Auftragserteilung nach dem 5. eines Monates verschiebt sich der Beginn der Stromlieferung regelmäßig um einen weiteren Monat. Die Stromlieferung beginnt jedoch nicht vor dem vom Kunden gewünschten Termin. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselprozess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. E.VITA ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist. Zusätzliche vertragliche Voraussetzung ist ferner, dass der für den Kunden direkt zuständige örtliche Verteilnetzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen zulässt. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Auftragserteilung durch E.VITA beliefert werden kann, haben E.VITA und der Kunde die Möglichkeit, den Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn der Kunde und E.VITA vertraglich einen späteren Lieferzeitpunkt vereinbart haben. Der Beginn der Stromlieferung durch E.VITA wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Verteilnetzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen. E.VITA gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.

§ 9 Umzug

Im Falle eines Umzuges ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Sofern der Vertrag nicht fristgemäß beendet wird, hat der Kunde E.VITA unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Adresse und Zählernummer, im Falle des Lastschriftenverkehrs auch seiner Bankverbindung in Textform mitzuteilen. Dem Vertrag wird das Produkt zugrunde gelegt, welches in dieser Region des neuen Anschlusses von E.VITA angeboten wird und dem des ursprünglichen Produkts am nächsten kommt. Der Kunde ist verpflichtet, E.VITA unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle mitzuteilen.
§ 5.2 findet entsprechende Anwendung.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung

Vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, hat der Stromlieferungsvertrag eine Mindestlaufzeit, welche sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes richtet. Die Mindestlaufzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 8 Satz 1) – mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende der Mindestlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate. Bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn E.VITA an der Stromlieferung gehindert ist auf Grund von höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung E.VITA nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

§ 11 Außerordentliche Kündigung

Beide Parteien sind nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt (unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kündigungsgründe) insbesondere dann vor, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet und E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht; unter den gleichen Voraussetzungen ist E.VITA berechtigt, die Stromversorgung des Kunden zu unterbrechen, wenn sie dies nach Verzugseintritt und vier Wochen vor der Unterbrechung in Textform angedroht hat und der Zahlungsrückstand mindestens EUR 100,00 beträgt; die Fortsetzung des Stromliefervertrags unzumutbar ist; der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist und die Sperre zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung andauert; der Kunde noch für mehr als sechs Monate an seinen bisherigen Stromanbieter gebunden ist oder der Lieferbeginn aus sonstigen Gründen nicht innerhalb von sechs Monaten möglich ist und die Parteien hierüber keine ausdrückliche Regelung getroffen haben; für E.VITA gilt dies nur, wenn sie den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat.

§ 12 Haftung

Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung), soweit diese nicht auf eine Einwirkung oder Pflichtverletzung von E.VITA, ihrer Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Netzbetreiber ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe von E.VITA. Auf Nachfrage wird E.VITA in diesen Fällen unverzüglich über die mit Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der E.VITA sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Höhere Gewalt

Bei Vorliegen von höherer Gewalt sind die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Vorschriften des BGB befreit. Soweit und solange E.VITA an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1, 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist E.VITA zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Insbesondere bei Störungen des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Änderungsvorbehalt

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes ist E.VITA berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe nicht schriftlich widerspricht. E.VITA wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Widerspruchsmöglichkeit besonders hinweisen.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 16 Rechtsnachfolge

Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. E.VITA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.

§ 17 Sonstiges

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jedwede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel. Zur Vereinbarung mündlicher Abreden sind die Mitarbeiter von E.VITA sowie deren Beauftragte (z. B. Callcenter) nur mit der Maßgabe (aufschiebende Bedingung) ermächtigt, dass diese Abreden von E.VITA unverzüglich und schriftlich bestätigt werden.

 

Stand: Oktober 2011

Kooperationspartner
© 2012 E.VITA GmbH