AGB Gas/Gewerbekunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der E.VITA GmbH für die Belieferung von Gewerbekunden mit Erdgas

§ 1 Gaslieferung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbindung mit dem Gasliefervertrag regeln abschließend das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Versorgung mit Erdgas zwischen der E.VITA GmbH (nachfolgend „E.VITA“ genannt) und den von diesen mit Erdgas versorgten gewerblich tätigen Endverbrauchern, welche das Erdgas für berufliche Zwecke benötigen odernutzen (nachfolgend „Kunde“ genannt).

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Gaslieferung für den Eigenverbrauch von Gewerbekunden in Niederdruck ohne Leistungsmessung. Der Kunde bezieht seinen Gesamtbedarf an Gas für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle aus dem Niederdrucknetz des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers zu den Bedingungen dieses Vertrages. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Im Falle einer Verpflichtung des Kunden nach dem EEG Wärme zum Bezug von erneuerbaren Energien (z. B. Beimischung von Biogas) ist der Kunde verpflichtet, E.VITA den vorgeschriebenen beizumischenden Anteil an erneuerbaren Energien mitzuteilen. Das Gas wird dem Kunden am Hausanschluss der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Belieferung des Kunden mit Gas im Niederdruck ist, dass der Kunde über eine in der Grundversorgung übliche Messeinrichtung verfügt (Eintarifzähler oder Smart Meter). Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine darüber hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde selbst hierfür geeignete Vorkehrungen. Der Kunde ist zu einer Mindestabnahme von 10.000 kWh verpflichtet. Eine Weiterleitung von Erdgas an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Gaslieferungsvertrages seinen gesamten Erdgasbedarf für die angemeldete Entnahmestelle bei E.VITA zu decken. E.VITA ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglichen Entgelte für die Bereitstellung der Leistung (Leistungspreis) sowie für den Gasverbrauch (Arbeitspreis) inklusive der darin enthaltenen (oder bei gewerblichen Kunden der zuzüglich ausgewiesenen) gesetzlichen Steuern und Abgaben zu bezahlen. Darüber hinaus wird entsprechend § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Energie StV) auf Folgendes hingewiesen: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“ Soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten die Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung– Gas GVV – in der jeweils gültigen Fassung. Die Gas GVV kann im Internet unter www.evita-energie.de eingesehen werden und wird dem Kunden auf Verlangen kostenlos zugesandt.

§ 3 Vertragsbeginn / Lieferbeginn

Die Gaslieferung beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zu beachtenden Kündigungsfristen des Vorversorgers sowie der gesetzlichen einmonatigen Vorankündigungsfrist beim Verteilnetzbetreiber. Dies ist bei einer Beauftragung bis zum 5. eines Monats in der Regel der 1. des übernächsten Monats, sofern der Vorversorger die Kündigung zuvor gegenüber dem Verteilnetzbetreiber bestätigt hat. Bei einer Auftragserteilung nach dem 5. eines Monates verschiebt sich der Beginn der Gaslieferung regelmäßig um einen weiteren Monat. Die Gaslieferung beginnt jedoch nicht vor dem vom Kunden gewünschten Termin. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselprozess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. E.VITA ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist. Zusätzliche vertragliche Voraussetzung ist ferner, dass der für den Kunden direkt zuständige Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen zulässt. Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Auftragserteilung durch E.VITA beliefert werden kann, haben E.VITA und der Kunde die Möglichkeit, den Gasliefervertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn der Kunde und E.VITA vertraglich einen späteren Lieferzeitpunkt vereinbart haben. Der Beginn der Gaslieferung durch E.VITA wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen. E.VITA gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.

§ 4 Gaspreis

Der zu zahlende Gaspreis ergibt sich aus dem vom Kunden bei Vertragsabschluss gewählten Tarif, wie er in dem Preisblatt, das Bestandteil des Vertrages ist, bzw. aus der Vertragsbestätigung ersichtlich ist. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.evita-energie.de einsehen oder telefonisch bei E.VITA erfragen.

§ 5 Preisänderungen

Preisanpassungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Gas GVV, d.h. Preisanpassungen erfolgen nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB, wobei für Preiserhöhungen und für Preissenkungen die gleichen Maßstäbe gelten. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Im Fall von Preisänderungen steht dem Kunden das Recht zu, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende jenes Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung vorausgeht. Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und an E.VITA zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zu Grunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann wird E.VITA durch Schätzung ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zuzuordnen ist. Sofern eine Energiepreis-Garantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern und der Netznutzungsentgelte. E.VITA wird Erhöhungen, Senkungen oder Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung neuer Steuern in der Gaswirtschaft und der Netznutzungsentgelte während der gesamten Vertragslaufzeit mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.

§ 6 Änderung von kalkulationsrelevanten Komponenten

Ändern sich wesentliche Kalkulationsgrundlagen eines Preises durch Wegfall oder Übergang einer Komponente in eine andere Komponente auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen, so handelt es sich hierbei nicht um Preisanpassungen nach § 5, sondern um einen komplett neuen Preis. Es gilt § 5 analog. Eine bestehende Energiepreisgarantie wird bei Annahme der neuen Kalkulationsgrundlage auf den neuen Preis übertragen.

§ 7 Zahlung

Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene Energie rechtzeitig zu bezahlen. E.VITA kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Während einer Abrechnungsperiode werden grundsätzlich gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Liegt die letzte Jahresrechnung nicht vor, ist E.VITA auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauches vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändert sich der Gaspreis gem. vorstehender Regelungen, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden. Die Abschlagsbeträge werden am jeweils letzten Werktag des Belieferungsmonates zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung einer Einzugsermächtigung vom auf dem Auftrag angegebenen Konto eingezogen. Zum Ende jedes Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von E.VITA eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Die Schlussrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Sollten diese nicht vorliegen, ist eine rechnerische Ermittlung oder Schätzung von Zählerständen durch E.VITA zulässig. Ergibt sich bei der Jahresschlussabrechnung ein Guthaben, so wird dieses von E.VITA mit den folgenden Abschlagszahlungen so lange verrechnet, bis das Guthaben aufgebraucht ist und der Kunde dieser Vorgehensweise nicht widerspricht. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt ausschließlich nach Beendigung des Liefervertrages, sofern alle offenen Positionen ausgeglichen sind. Im Falle von Preisänderungen ist E.VITA berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen. Die nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen erfolgen durch Lastschrifteinzugsverfahren. Erteilt der Kunde bzw. der Kontoinhaber E.VITA eine entsprechende Einzugsermächtigung (per Lastschrift) auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto bei einem inländischen Geldinstitut, macht E.VITA hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Abschlagszahlung als auch hinsichtlich der Abrechnung eventueller Nachzahlungsbeträge aus der Jahresverbrauchsabrechnung Gebrauch. Kommt es bei der Einziehung fälliger Zahlungen zu Rücklastschriften ohne dass E.VITA dies zu vertreten hat, ist E.VITA berechtigt, hierfür eine Schadenspauschale von EUR 8,00 (Rücklastschriftgebühr) zu berechnen. Dem Kunden steht es offen nachzuweisen, dass E.VITA tatsächlich kein oder nur ein wesentlich (mindestens 10 Prozent) geringerer Schaden entstanden ist. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrechnung dem auf dem Auftrag angegebenen Konto gutgeschrieben.

§ 8 Datenschutz, Wirtschaftsauskunfteien

E.VITA erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. E.VITA bedient sich für die Auftragsbearbeitung, die Kundenbetreuung, die Reklamationsbearbeitung, das Billing, das Mahnwesen und der Forderungsbeitreibung der Dienste Dritter. Der Kunde willigt ein, dass E.VITA der Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden bzw. der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der Schufa / Creditreform über seine Bonität erhält. Unabhängig davon wird E.VITA an die Schufa auch Daten auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Darüber hinaus ist E.VITA berechtigt, den Namen und die Adresse des Kunden sowie den Tatbestand der Leistungsstörungen an Inkassounternehmen und Auskunfteien, z. B. CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellerbergstr. 11, 41460 Neuss, u. a. zu deren Schutz vor finanziellen Verlusten und zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit / Bonität des Kunden zu melden, wenn E.VITA auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist sowie um bei diesen Einrichtungen Auskünfte über den Kunden einzuholen. Ergeben sich auf Grund der Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, kann E.VITA die Annahme des Antrages auf Erdgaslieferung verweigern oder von der Zahlung einer der Höhe nach im Einzelfall von E.VITA festgesetzten Sicherheit abhängig machen.


§ 9 Umzug

Der Kunde hat E.VITA in Textform unverzüglich jede Änderung seines Namens und seiner Rechnungsanschrift, im Falle des Lastschriftenverkehrs auch seiner Bankverbindung, mitzuteilen. Beim Umzug des Kunden wird für die neue Verbrauchsstelle automatisch ein neuer Vertrag abgeschlossen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Kunden im Falle des Umzuges nur bei Hinzutreten besonderer persönlicher Gründe, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von E.VITA unzumutbar machen oder wenn eine Belieferung von E.VITA am neuen Wohnort nicht oder unterunverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, zulässig. Im Falle eines Umzuges, der nichtausnahmsweise zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wird das Produkt zu Grunde gelegt, welches in dieser Region des neuen Anschlusses von E.VITA angeboten wird und dem ursprünglichen Produkt am nächsten kommt. Der Kunde teilt hierzu E.VITA mindestens acht Wochen vor einem Umzug den Umzugstermin und die Adresse der neuen Verbrauchsstellemit sowie unverzüglich nach Auszug den Endzählerstand der bisherigen Verbrauchsstelle. E.VITA erstellt anhand dieses Zählerstandes eine Endabrechnung für diese Verbrauchsstelle. Der Kunde ist bis zur Mitteilung eines Endzählerstandes für die zur Verfügung gestellte und abgenommene Energie zur Zahlung verpflichtet.

§ 10 Messung

Das vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Gas wird durch die jeweils vom Messstellen betreibergestellte Messeinrichtung erfasst. Zur Abrechnung wird das vom Kunden an der Entnahmestelle bezogene Erdgasvolumen durch die entsprechende Messeinrichtung in Kubikmeter (m³) erfasst. E.VITA legt zur Abrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber letztgemeldeten Angaben zu Grunde. Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Beschädigung und Störung der Messeinrichtung sowohl dem Messstellenbetreiber als auch E.VITA unverzüglich und durch Schreiben oder Telefax mitzuteilen. In diesen Fällen kann E.VITA den Gasverbrauch nach billigem Ermessen schätzen. Das Ablesen der Messeinrichtung erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber, welcher in der Regel auch der Messstellenbetreiber ist. Darüber hinaus können auch Messstellendienstleister, Kunden (Selbstablesung) oderdurch E.VITA Beauftragte die Ablesung vornehmen. Auf Verlangen von E.VITA ist der Kundeverpflichtet, den Zählerstand abzulesen und E.VITA mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Der Kunde kann der Selbstablesung widersprechen, wenn sie (z. B. wegen Urlaubs abwesenheit oder Krankenhausaufenthalt) unzumutbar ist. Kommt der Kunde dem Ablese verlangen nicht binnen vier Wochen nach, ist E.VITA berechtigt, einen Dritten mit der Ablesung zu beauftragen oder den Verbrauch zu schätzen. Die Kosten dieser Drittablesung trägt der Kunde, es sei denn, dass die Selbstablesung zu diesem Zeitpunkt unzumutbar war. Liest der Kunde die Messeinrichtung ab oder schätzt E.VITA den Verbrauch, so schließt dies ein späteres Ablesen von E.VITA innerhalb derselben Abrechnungsperiode nicht aus. Dieses wird E.VITA mindestens 14 Tage vorher ankündigen. Grundlage der Abrechnung ist die Einheit Kilowattstunde (kWh). Der Verbrauch in kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem vom jeweiligen Netzbetreiber zuletzt genannten Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zustandsgröße zusammen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zur Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z. B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

Vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit, welche sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes richtet. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses– mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden (§ 3). Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so verlängerter sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate.

§ 12 Außerordentliche Kündigung

Beide Parteien sind nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt (unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kündigungsgründe) insbesondere dann vor, wenn

  • der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist und die Sperre zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung andauert,
  • der Kunde noch für mehr als sechs Monate an seinen Vorversorger gebunden ist oder der Lieferbeginn aus sonstigen Gründen nicht innerhalb von vier Monaten möglich ist und die Parteien hierüber keine ausdrückliche Regelung getroffen haben; für E.VITA gilt dies nur, wenn sie den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat.
  • der tatsächliche Vorjahresverbrauch oder der nach billigem Ermessen geschätzte voraussichtliche Jahresverbrauch den vertraglich vereinbarten Jahresverbrauch um 25 % über- oder untersteigt,
  • der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet, E.VITA den Kunden nach Verzugseintritt in Textform zum Ausgleich des Zahlungsrückstandesaufgefordert hat und der Kunde gleichwohl den Rückstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ausgleicht; unter den gleichen Voraussetzungen ist E.VITA berechtigt, die Gasversorgung des Kunden zu unterbrechen, wenn sie dies nach Verzugseintritt und vier Wochen vor der Unterbrechung in Textform angedroht hat und der Zahlungsrückstand mindestens EUR 100,00 beträgt,
  • die Fortsetzung des Gasliefervertrages unzumutbar ist.


§ 13 Haftung

Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgungsind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung), soweit diese nicht auf eine Einwirkung oder Pflichtverletzung von E.VITA, ihrer Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Netzbetreiber ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe von E.VITA. E.VITA wird in diesen Fällen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung von E.VITA sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Die Haftung von E.VITA sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ebenfalls nicht ausgeschlossen bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags -pflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung von E.VITA sowie ihrer ErfüllungsundVerrichtungsgehilfen der Höhe nach auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereiches der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

§ 14 Höhere Gewalt

Bei Vorliegen von höherer Gewalt sind die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Vorschriften des BGB befreit. Soweit und solange E.VITA an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Erdgases durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich ist oder im Sinne des§ 36 Abs. 1, 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist E.VITA zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Insbesondere bei Störungen des Netz betreibersein schließlich des Netzanschlusses des Kunden ist E.VITA von der Leistungspflicht befreit. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Änderungsvorbehalt

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes ist E.VITA berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe nicht schriftlich widerspricht. E.VITA wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die Widerspruchsmöglichkeit besonders hinweisen. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, wie z. B. dem EnWG, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung und die Ersatzversorgungmit Gas aus dem Niederdrucknetz. Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist E.VITA berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.

§ 16 Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn diese unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.

§ 17 Rechtsnachfolge

Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. E.VITA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.

§ 18 Sonstiges

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Unkaufrechtes ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Stuttgart, wenn der Kunde Vollkaufmann,eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtlichesSonder vermögen ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand inDeutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat. MündlicheNebenabreden bestehen nicht. Jedwede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarfzu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel.Zur Vereinbarung mündlicher Abreden sind die Mitarbeiter von E.VITA sowie deren Beauftragte(z. B. Callcenter) nur mit der Maßgabe (aufschiebende Bedingung) ermächtigt,dass diese Abreden von E.VITA unverzüglich und schriftlich bestätigt werden.

Stand: Juni 2011

Kooperationspartner
© 2012 E.VITA GmbH